Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schulpflichtgesetz 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 76/1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 768/1996Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 768 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Text
Weiterbesuch der Schule in einem freiwilligen 10. Schuljahr
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Schüler, die ihre allgemeine Schulpflicht im 9. Schuljahr durch den Weiterbesuch einer Volks-, Haupt- oder Sonderschule erfüllt haben, ohne dadurch das Lehrziel der betreffenden Schulart erreicht zu haben, sind berechtigt, in dem der Beendigung ihrer allgemeinen Schulpflicht unmittelbar folgenden Schuljahr die Volks-, Haupt- oder Sonderschule weiter zu besuchen.
(2)Absatz 2,Schüler, die nach Erfüllung ihrer allgemeinen Schulpflicht den Polytechnischen Lehrgang noch nicht besucht haben, sind - ohne Rücksicht darauf, ob sie das Lehrziel der Volks-, Haupt- oder Sonderschule erreicht haben - berechtigt, die Polytechnische Schule in dem der Beendigung ihrer allgemeinen Schulpflicht unmittelbar folgenden Schuljahr zu besuchen. (BGBl. Nr. 322/1975, Art. I Z 19)Schüler, die nach Erfüllung ihrer allgemeinen Schulpflicht den Polytechnischen Lehrgang noch nicht besucht haben, sind - ohne Rücksicht darauf, ob sie das Lehrziel der Volks-, Haupt- oder Sonderschule erreicht haben - berechtigt, die Polytechnische Schule in dem der Beendigung ihrer allgemeinen Schulpflicht unmittelbar folgenden Schuljahr zu besuchen. Bundesgesetzblatt Nr. 322 aus 1975,, Artikel römisch eins, Ziffer 19,)
Schlagworte
Volksschule, Hauptschule
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2012
Dokumentnummer
NOR12126175
Alte Dokumentnummer
N7199644392L