Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schulpflichtgesetz 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 76/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2012Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Text
Weiterbesuch der Schule in einem freiwilligen 10. Schuljahr
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Schüler, die ihre allgemeine Schulpflicht im 9. Schuljahr durch den Weiterbesuch einer Volks- oder Hauptschule erfüllt haben, ohne dadurch das Lehrziel der betreffenden Schulart erreicht zu haben, sind berechtigt, in dem der Beendigung ihrer allgemeinen Schulpflicht unmittelbar folgenden Schuljahr die Volks- oder Hauptschule weiter zu besuchen.
(2)Absatz 2,Schüler, die nach Erfüllung ihrer allgemeinen Schulpflicht den Polytechnischen Lehrgang noch nicht besucht haben, sind - ohne Rücksicht darauf, ob sie das Lehrziel der Volks- oder Hauptschule erreicht haben - berechtigt, die Polytechnische Schule in dem der Beendigung ihrer allgemeinen Schulpflicht unmittelbar folgenden Schuljahr zu besuchen.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2012
Dokumentnummer
NOR40136180