Rechtstracker.at

§ 23

Fassungen
01.09.1997 bis 31.08.1998 — BGBl. Nr. 768/1996
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 23 heute01.01.2019 § → § BGBl. I Nr. 138/2017
§ 2301.01.201431.12.2018 § → § BGBl. I Nr. 75/2013
§ 2301.09.201331.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 74/2013
§ 2301.09.200531.08.2013 § → § BGBl. I Nr. 91/2005
§ 2301.09.199831.08.2005 § → § BGBl. I Nr. 134/1998
§ 2301.09.199731.08.1998 § → § BGBl. Nr. 768/1996
§ 2331.12.199631.08.1997 § → § BGBl. Nr. 768/1996
§ 2301.08.199230.12.1996 § → § BGBl. Nr. 456/1992
§ 2322.02.198531.07.1992 BGBl. Nr. 76/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulpflichtgesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 768 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

01.09.1997BGBl. Nr. 768/1996

Außerkrafttretensdatum

31.08.1998danach: BGBl. I Nr. 134/1998

Index

70/05 Schulpflicht

Text

Befreiung vom Besuch der Berufsschule

Paragraph 23, (1) Berufsschulpflichtige sind auf Ansuchen ihrer Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten, volljährige Berufsschulpflichtige auf eigenes Ansuchen vom Besuch der Berufsschule insoweit zu befreien, als sie einen dem Lehrplan der betreffenden Berufsschule entsprechenden oder gleichwertigen Berufsschulunterricht oder einen mindestens gleichwertigen anderen Unterricht bereits mit Erfolg besucht haben. Die Gleichwertigkeit stellt der Bundesminister für Unterricht und kulturelle angelegenheiten nach Anhören der Landesschulräte (Kollegium) allgemein oder auf Antrag eines Landesschulrates im Einzelfall fest. Die Feststellung der Gleichwertigkeit hat gemäß Paragraph 11, Absatz 7, des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986, in der jeweils geltenden Fassung, zu erfolgen.

(2) Außerdem können Berufsschulpflichtige auf Ansuchen ihrer Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten, volljährige Berufsschulpflichtige auf eigenes Ansuchen aus gesundheitlichen, wirtschaftlichen, sozialen oder sonstigen in ihrer Person liegenden Gründen vom Besuch der Berufsschule ganz oder teilweise, mit oder ohne Verpflichtung zur Ablegung von Prüfungen, befreit werden. Unter wirtschaftlichen Gründen im Sinne dieser Bestimmung sind auch besondere wirtschaftliche Umstände des Betriebes, in dem der Berufsschulpflichtige tätig ist, zu verstehen, wobei jedoch die Befreiung nur bei Schülern von ganzjährigen Berufsschulen zulässig ist und im Laufe eines Schuljahres zwei Unterrichtstage nicht übersteigen darf; in diesem Fall kann das Ansuchen um Befreiung auch vom Lehrberechtigten (Leiter des Ausbildungsbetriebes) gestellt werden.

(3) Der Landesschulrat hat über die bei ihm einzubringenden Ansuchen um Befreiung vom Besuch der Berufsschule zu entscheiden, und zwar in den Fällen des Absatz eins, auf Grund der Feststellung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über die Gleichwertigkeit. Gegen die Entscheidung des Landesschulrates ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig. Zuständig zur Entscheidung ist der nach dem Wohnort des Berufsschulpflichtigen, sofern der Berufsschulpflichtige jedoch bereits eine Berufsschule besucht, der nach deren Standort örtlich zuständige Landesschulrat.

Gesetzesnummer

10009576

Dokumentnummer

NOR12126179

Alte Dokumentnummer

N7199644396L