Rechtstracker.at

§ 23

Fassungen
01.01.2014 bis 31.12.2018 — BGBl. I Nr. 75/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 23 heute01.01.2019 § → § BGBl. I Nr. 138/2017
§ 2301.01.201431.12.2018 § → § BGBl. I Nr. 75/2013
§ 2301.09.201331.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 74/2013
§ 2301.09.200531.08.2013 § → § BGBl. I Nr. 91/2005
§ 2301.09.199831.08.2005 § → § BGBl. I Nr. 134/1998
§ 2301.09.199731.08.1998 § → § BGBl. Nr. 768/1996
§ 2331.12.199631.08.1997 § → § BGBl. Nr. 768/1996
§ 2301.08.199230.12.1996 § → § BGBl. Nr. 456/1992
§ 2322.02.198531.07.1992 BGBl. Nr. 76/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulpflichtgesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. I Nr. 75/2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018danach: BGBl. I Nr. 138/2017

Index

70/05 Schulpflicht

Text

Befreiung vom Besuch der Berufsschule

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Berufsschulpflichtige sind auf Ansuchen ihrer Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten, volljährige Berufsschulpflichtige auf eigenes Ansuchen vom Besuch der Berufsschule insoweit zu befreien, als sie einen dem Lehrplan der betreffenden Berufsschule entsprechenden oder gleichwertigen Berufsschulunterricht oder einen mindestens gleichwertigen anderen Unterricht bereits mit Erfolg besucht haben. Die Gleichwertigkeit stellt der Bundesminister für Unterricht und kulturelle angelegenheiten nach Anhören der Landesschulräte (Kollegium) allgemein oder auf Antrag eines Landesschulrates im Einzelfall fest. Die Feststellung der Gleichwertigkeit hat gemäß Paragraph 11, Absatz 7, des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986, in der jeweils geltenden Fassung, zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Außerdem können Berufsschulpflichtige auf Ansuchen ihrer Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten, volljährige Berufsschulpflichtige auf eigenes Ansuchen aus gesundheitlichen, wirtschaftlichen, sozialen oder sonstigen in ihrer Person liegenden Gründen vom Besuch der Berufsschule ganz oder teilweise, mit oder ohne Verpflichtung zur Ablegung von Prüfungen, befreit werden. Unter wirtschaftlichen Gründen im Sinne dieser Bestimmung sind auch besondere wirtschaftliche Umstände des Betriebes, in dem der Berufsschulpflichtige tätig ist, zu verstehen, wobei jedoch die Befreiung nur bei Schülern von ganzjährigen Berufsschulen zulässig ist und im Laufe eines Schuljahres zwei Unterrichtstage nicht übersteigen darf; in diesem Fall kann das Ansuchen um Befreiung auch vom Lehrberechtigten (Leiter des Ausbildungsbetriebes) gestellt werden.
  3. Absatz 2 a,Personen in verkürzten überbetrieblichen Lehrausbildungen im Auftrag des Arbeitsmarktservice gemäß Paragraph 30 b, Absatz 5, des Berufsausbildungsgesetzes sind auf Antrag vom Besuch der Berufsschule zu befreien, wenn berufliche oder sonstige in der Person des Berufsschulpflichtigen gelegenen Gründe dem regelmäßigen Besuch der Berufsschule entgegenstehen.
  4. Absatz 3,Ansuchen um Befreiung vom Besuch der Berufsschule gemäß Absatz 2, sind beim Schulleiter einzubringen. Zuständig zur Entscheidung ist der nach dem Wohnort des Berufsschulpflichtigen, sofern der Berufsschulpflichtige jedoch bereits eine Berufsschule besucht, der nach deren Standort örtlich zuständige Landesschulrat oder in dessen Auftrag der Schulleiter.
  5. Absatz 4,Ansuchen um Befreiung vom Besuch der Berufsschule gemäß Absatz 2 a, sind beim Schulleiter, allenfalls auch über den Leiter der Ausbildungseinrichtung im Zuge der Meldungspflicht gemäß Paragraph 24, Absatz 3, erster Satz, einzubringen. Zuständig zur Entscheidung ist der Leiter der Berufsschule, dessen Schulsprengel der Schüler angehört.

Im RIS seit

04.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2017

Gesetzesnummer

10009576

Dokumentnummer

NOR40150714