Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abschlußprüfung in den berufsbildenden mittleren Schulen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 271/1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 8/1996Bundesgesetzblatt Nr. 271 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Durchführung der einzelnen mündlichen Teilprüfungen
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Die Reihenfolge der mündlichen Teilprüfungen ist vom Schulleiter im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden festzulegen.
(2)Absatz 2,Der Prüfungskandidat hat bei Prüfungen gemäß § 12 Abs. 2 Z 1 eine der vorgelegten Aufgabenstellungen zu wählen und seine Wahl spätestens zu Beginn der mündlichen Teilprüfung bekanntzugeben.Der Prüfungskandidat hat bei Prüfungen gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, eine der vorgelegten Aufgabenstellungen zu wählen und seine Wahl spätestens zu Beginn der mündlichen Teilprüfung bekanntzugeben.
(3)Absatz 3,Zur Vorbereitung auf jede mündliche Teilprüfung ist jedem Prüfungskandidaten eine angemessene Frist, mindestens jedoch 15 Minuten, einzuräumen. Diese Mindestfrist erhöht sich in Prüfungsgebieten, die zwei Unterrichtsgegenstände umfassen, auf 20 Minuten.
(4)Absatz 4,Zur selben Zeit darf nur ein Prüfungskandidat geprüft werden, doch kann eine mündliche Teilprüfung während der Vorbereitungsfrist (Abs. 3) anderer Prüfungskandidaten stattfinden.Zur selben Zeit darf nur ein Prüfungskandidat geprüft werden, doch kann eine mündliche Teilprüfung während der Vorbereitungsfrist (Absatz 3,) anderer Prüfungskandidaten stattfinden.
(5)Absatz 5,Im Zusammenhang mit der Prüfungsfrage kann auch auf eine einschlägige Klausurarbeit des Prüfungskandidaten eingegangen werden.
(6)Absatz 6,Schriftliche und graphische Teile der Beantwortung sind nach Möglichkeit mit Hilfe einer Tafel oder in Projektion für die Prüfungskommission sichtbar zu machen.
(7)Absatz 7,Für jede einzelne mündliche Teilprüfung ist nicht mehr Zeit zu verwenden, als für die Gewinnung einer sicheren Beurteilung erforderlich ist. Die Prüfungszeit darf für eine Teilprüfung
in einem Prüfungsgebiet, das einen Unterrichtsgegenstand umfaßt, 15 Minuten und
in einem Prüfungsgebiet, das zwei Unterrichtsgegenstände umfaßt, sowie bei einer mündlichen Teilprüfung gemäß § 32 Abs. 2 zweiter Satz 20 Minutenin einem Prüfungsgebiet, das zwei Unterrichtsgegenstände umfaßt, sowie bei einer mündlichen Teilprüfung gemäß Paragraph 32, Absatz 2, zweiter Satz 20 Minuten
nicht übersteigen. Die Begrenzung der Prüfungszeit obliegt dem Prüfer mit Zustimmung des Vorsitzenden.
(8)Absatz 8,Der Vorsitzende ist berechtigt, sich an den mündlichen Teilprüfungen im Zusammenhang mit den vom Prüfer (von den Prüfern) gestellten Aufgaben zu beteiligen.
(9)Absatz 9,Bei den mündlichen Teilprüfungen ist die Verwendung praxisüblicher Hilfsmittel insoweit gestattet, als dadurch keine Beeinträchtigung der Selbständigkeit des Prüfungskandidaten eintritt.
(10)Absatz 10,Bedient sich ein Prüfungskandidat bei der Lösung einer Aufgabe unerlaubter Hilfsmittel oder Hilfen, ist die Aufgabe nicht zu beurteilen und eine andere Aufgabe zu stellen.
(11)Absatz 11,Für jede mündliche Teilprüfung ist die vom Prüfungskandidaten behandelte Aufgabe im Abschlußprüfungsprotokoll festzuhalten.
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2025
Dokumentnummer
NOR12126194
Alte Dokumentnummer
N7199653143J