Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienförderungsgesetz 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 68aParagraph 68 a
Index
72/13 Studienförderung
Text
7. Abschnitt
Psychologische Studentenberatung
§ 68a. (1) Zur Unterstützung der Studienwahl und der Studientätigkeit können vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung an jedem Hochschulstandort Psychologische Beratungsstellen für Studierende an Universitäten, Kunsthochschulen, Theologischen Lehranstalten und Fachhochschul-Studiengängen geschaffen werden.Paragraph 68 a, (1) Zur Unterstützung der Studienwahl und der Studientätigkeit können vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung an jedem Hochschulstandort Psychologische Beratungsstellen für Studierende an Universitäten, Kunsthochschulen, Theologischen Lehranstalten und Fachhochschul-Studiengängen geschaffen werden.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung kann durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst die Zuständigkeit dieser Stellen auf Studierende an Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien, Akademien für Sozialarbeit, Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien und Konservatorien, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz auch auf Studierende an medizinisch-technischen Akademien und Hebammenakademien ausdehnen.
Dokumentnummer
NOR12126266
alte Dokumentnummer
N7199655097J