Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienförderungsgesetz 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2018Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 68aParagraph 68 a
Index
72/13 Studienförderung
Text
7. Abschnitt
Psychologische Studierendenberatung
Psychologische Beratungsstellen für Studierende
§ 68a.Paragraph 68 a,
(1)Absatz eins,Zur Unterstützung der Studienwahl und der Studientätigkeit können von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung an jedem Hochschulstandort Psychologische Beratungsstellen für Studierende an Universitäten, Privatuniversitäten, Theologischen Lehranstalten und Fachhochschul-Studiengängen geschaffen werden.
(2)Absatz 2,Die Psychologischen Beratungsstellen für Studierende sind zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Abs. 1 berechtigt als Verantwortliche gemäß Art. 4 Nr. 7 DSGVO die in § 31 Abs. 6 des Hochschul-Qualitätsicherungsgesetzes, BGBl. I Nr. 74/2001, angeführte Verarbeitung durchzuführen. Eine Offenlegung direkt personenbezogener Daten darf nur mit Einwilligung der betroffenen Personen erfolgen.Die Psychologischen Beratungsstellen für Studierende sind zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Absatz eins, berechtigt als Verantwortliche gemäß Artikel 4, Nr. 7 DSGVO die in Paragraph 31, Absatz 6, des Hochschul-Qualitätsicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2001,, angeführte Verarbeitung durchzuführen. Eine Offenlegung direkt personenbezogener Daten darf nur mit Einwilligung der betroffenen Personen erfolgen. (3)Absatz 3,Die Psychologischen Beratungsstellen für Studierende haben einen gemeinsamen, anonymisierten Bericht über ihre Tätigkeit zu erstellen. Der Bericht für das jeweils vorangegangene Studienjahr ist bis spätestens 15. Dezember eines jeden Jahres der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung vorzulegen sowie zu veröffentlichen.
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2022
Dokumentnummer
NOR40202541