Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
01.01.1997 bis 03.04.1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1201.01.199703.04.1998 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 116/1998
§ 1201.01.199331.12.1996 BGBl. Nr. 847/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Reifeprüfung - berufsbildende höhere Schulen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 847 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 116 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.01.1997

Außerkrafttretensdatum

03.04.1998aufgehoben durch BGBl. II Nr. 116/1998

Index

70/06 Schulunterricht

Text

2. Unterabschnitt

Aufgabenstellungen

Erstellung und Festsetzung der Aufgabenstellungen der Vorprüfung

Paragraph 12, (1) Die Aufgabenstellungen der Vorprüfung sind vom Prüfer zu erstellen und von diesem mit Zustimmung des Vorsitzenden der Prüfungskommission (Schulleiter) festzulegen.

  1. Absatz 2,Für die Aufgabe jeder Klausurarbeit (jedes Arbeitsabschnittes) sind im Schwierigkeitsgrad gleichwertige Aufgabenstellungen zu erstellen, und zwar für jeden Prüfungshalbtag mindestens eine Aufgabenstellung.
  2. Absatz 3,Die Aufgabenstellungen in den praktischen Prüfungsgebieten sind so zu stellen, daß in geeigneten Teilbereichen der praktischen Arbeit unmittelbar dazu in Bezug stehende Fachgespräche geführt werden können.
  3. Absatz 4,Paragraph 13, Absatz 4 und 5 findet Anwendung.

Gesetzesnummer

10009858

Dokumentnummer

NOR12126324

Alte Dokumentnummer

N7199657829J