Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Reifeprüfung - berufsbildende höhere Schulen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 847/1992 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 116/1998Bundesgesetzblatt Nr. 847 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 116 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Erstellung der Aufgaben der Klausurprüfung im Rahmen der
Hauptprüfung
§ 13. (1) Die für die einzelnen Klausurarbeiten fachlich zuständigen Prüfer haben die Aufgabenstellungen auszuarbeiten, zu unterfertigen und unter Gewährleistung der Geheimhaltung mit einer der Zahl der Prüfungskandidaten entsprechenden Anzahl von Kopien dem Schulleiter persönlich, im Falle der Zuständigkeit eines Abteilungs- oder Fachvorstandes jedoch über diesen, zu übergeben.Paragraph 13, (1) Die für die einzelnen Klausurarbeiten fachlich zuständigen Prüfer haben die Aufgabenstellungen auszuarbeiten, zu unterfertigen und unter Gewährleistung der Geheimhaltung mit einer der Zahl der Prüfungskandidaten entsprechenden Anzahl von Kopien dem Schulleiter persönlich, im Falle der Zuständigkeit eines Abteilungs- oder Fachvorstandes jedoch über diesen, zu übergeben.
(2)Absatz 2,Graphische und praktische Klausurarbeiten können in Arbeitsabschnitte mit getrennten Aufgabenstellungen (Teilaufgaben) gegliedert werden. Für die einzelnen Arbeitsabschnitte können Arbeitszeiten festgelegt werden. An den im 1. und 6. Unterabschnitt des 8. Abschnittes genannten höheren Lehranstalten können im Prüfungsgebiet „Projekt'' Messungen, Computerauswertungen und Untersuchungen auf einer Produktionsfläche und/oder im Laboratorium (mit Ausnahme der Ausbildungszweige der Höheren Lehranstalt für Chemie und der Höheren Lehranstalt für Textilchemie) im Ausmaß von höchstens 16 Stunden vorgesehen werden. Der Vorschlag für die erste Teilaufgabe hat auch den Vorschlag für die fachübergreifende Gesamtthemenstellung zu enthalten.
(3)Absatz 3,Für die Aufgabe jeder Klausurarbeit (jedes Arbeitsabschnittes) sind die Aufgabenstellungen wie folgt zu übergeben:
für wenigstens einen Arbeitsabschnitt im Prüfungsgebiet „Projekt'' an den im 1. Unterabschnitt des 8. Abschnittes genannten höheren Lehranstalten, ausgenommen an der Höheren Lehranstalt für elektronische Datenverarbeitung und Organisation: eine der Anzahl der Prüfungskandidaten entsprechende Anzahl von im Schwierigkeitsgrad gleichwertigen Aufgabenstellungen,
in den Prüfungsgebieten „Deutsch'' und „Slowenisch'': zwei Aufgabenstellungen gemäß Abs. 7,in den Prüfungsgebieten „Deutsch'' und „Slowenisch'': zwei Aufgabenstellungen gemäß Absatz 7,,
in allen anderen Fällen: eine Aufgabenstellung.
(4)Absatz 4,Die Aufgabenstellungen gemäß Abs. 2 und 3 dürfen im Unterricht nicht so weit vorbereitet worden sein, daß ihre Bearbeitung keine selbständige Leistung erfordert; hingegen müssen die Arbeitsformen im Unterricht ausreichend geübt worden sein.Die Aufgabenstellungen gemäß Absatz 2 und 3 dürfen im Unterricht nicht so weit vorbereitet worden sein, daß ihre Bearbeitung keine selbständige Leistung erfordert; hingegen müssen die Arbeitsformen im Unterricht ausreichend geübt worden sein.
(5)Absatz 5,Die Aufgabenstellungen gemäß Abs. 2 und 3 haben einen eindeutigen Arbeitsauftrag sowie Angaben über die Gesamtarbeitszeit und über die für allfällige Arbeitsabschnitte vorgesehenen Teilarbeitszeiten zu enthalten.Die Aufgabenstellungen gemäß Absatz 2 und 3 haben einen eindeutigen Arbeitsauftrag sowie Angaben über die Gesamtarbeitszeit und über die für allfällige Arbeitsabschnitte vorgesehenen Teilarbeitszeiten zu enthalten.
(6)Absatz 6,Bei schriftlichen Klausurarbeiten mit Ausnahme des Prüfungsgebietes „Deutsch'' hat die Aufgabenstellung mindestens zwei voneinander unabhängige Teilaufgaben zu enthalten.
(7)Absatz 7,Bei der Klausurarbeit in den Prüfungsgebieten „Deutsch'' und „Slowenisch'' sind den Prüfungskandidaten zwei Aufgabenstellungen zur Wahl vorzulegen, die jeweils aus einer Aufgabe oder aus mehreren voneinander unabhängigen Teilaufgaben bestehen können.
Schlagworte
Abteilungsvorstand
Dokumentnummer
NOR12127216
Alte Dokumentnummer
N7199762762J