Rechtstracker.at

§ 14

Fassungen
01.02.1997 bis 03.04.1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1401.02.199703.04.1998 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 116/1998
§ 1406.09.199631.01.1997 § → § BGBl. Nr. 467/1996
§ 1401.01.199305.09.1996 BGBl. Nr. 847/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Reifeprüfung - berufsbildende höhere Schulen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 847 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 116 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.02.1997

Außerkrafttretensdatum

03.04.1998aufgehoben durch BGBl. II Nr. 116/1998

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Festsetzung der Aufgabenstellungen für die Klausurarbeiten im

Rahmen der Hauptprüfung

Paragraph 14, (1) Der Schulleiter hat die Vorschläge für die Aufgabenstellungen der Klausurarbeiten der Schulbehörde erster Instanz zu folgenden Terminen vorzulegen:

  1. Ziffer eins
    für die Klausurarbeiten im Haupttermin spätestens drei Wochen nach Beginn des zweiten Semesters und
  2. Ziffer 2
    für die Klausurarbeiten im ersten und zweiten Nebentermin spätestens drei Wochen vor Beginn der Klausurprüfung.
  1. Absatz 2,Die Schulbehörde erster Instanz hat die vorgelegten Aufgabenstellungen auf ihre Eignung (insbesondere im Hinblick auf den Lehrplan) zu überprüfen und
    1. Ziffer eins
      geeignete Aufgabenstellungen zu genehmigen und dem Schulleiter unter Gewährleistung der Geheimhaltung rückzumitteln, oder
    2. Ziffer 2
      bei ungeeigneten Aufgabenstellungen unter Setzung einer angemessenen Frist die Vorlage neuer Aufgabenstellungen zu verlangen.
  2. Absatz 3,Der Schulleiter hat die für die Prüfungskandidaten bestimmten Abschriften und die gemäß Absatz 2, Ziffer eins, rückgemittelten Aufgabenstellungen bis zum Prüfungstag auf eine die Geheimhaltung verbürgende Weise aufzubewahren.
  3. Absatz 4,Aufgabenstellungen der Jahresprüfungen (Paragraph 6,) sind nicht vorlagepflichtig.

Gesetzesnummer

10009858

Dokumentnummer

NOR12127217

Alte Dokumentnummer

N7199762763J