Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schulorganisationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 242/1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 766/1996Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 766 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Index
70/02 Schulorganisation
Beachte
Grundsatzbestimmung
Die Ausführungsbestimmungen zu Abs. 1 sind mit 1. September 1997 in Kraft zu setzen (vgl. § 131 Abs. 12 Z 7).Die Ausführungsbestimmungen zu Absatz eins, sind mit 1. September 1997 in Kraft zu setzen vergleiche Paragraph 131, Absatz 12, Ziffer 7,).
Text
b) Grundsatzgesetzliche Bestimmungen über die äußere Organisation der öffentlichen Sonderschulen.
Aufbau der Sonderschule
§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz eins,Die Sonderschule umfaßt acht, im Falle der Einbeziehung der Polytechnischen Schule neun Schulstufen. Die Einteilung der Klassen richtet sich nach dem Alter und der Bildungsfähigkeit der Schüler; hiebei sind die Vorschriften über den Aufbau der Volksschule (§ 11), der Hauptschule (§ 18) und der Polytechnischen Schule (§ 30) insoweit sinngemäß anzuwenden, als dies die Aufgabe der Sonderschule zuläßt. Sofern der Schüler auf der betreffenden Schulstufe in den Unterrichtsgegenständen Deutsch und Mathematik nicht entsprechend gefördert werden kann, ist die Teilnahme am Unterricht der nächstniedrigeren oder nächsthöheren Schulstufe zu ermöglichen.Die Sonderschule umfaßt acht, im Falle der Einbeziehung der Polytechnischen Schule neun Schulstufen. Die Einteilung der Klassen richtet sich nach dem Alter und der Bildungsfähigkeit der Schüler; hiebei sind die Vorschriften über den Aufbau der Volksschule (Paragraph 11,), der Hauptschule (Paragraph 18,) und der Polytechnischen Schule (Paragraph 30,) insoweit sinngemäß anzuwenden, als dies die Aufgabe der Sonderschule zuläßt. Sofern der Schüler auf der betreffenden Schulstufe in den Unterrichtsgegenständen Deutsch und Mathematik nicht entsprechend gefördert werden kann, ist die Teilnahme am Unterricht der nächstniedrigeren oder nächsthöheren Schulstufe zu ermöglichen.
(2)Absatz 2,Ferner sind an den Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Volksschule geführt werden, nach Möglichkeit Vorschulklassen (Vorschulgruppen) einzurichten. Vorschulklassen sind an allen Tagen, Vorschulgruppen an drei Schultagen einer Woche zu führen.
(3)Absatz 3,Sonderschulen können als ganztägige Sonderschulen geführt werden.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2023
Dokumentnummer
NOR12126498
alte Dokumentnummer
N7199660344J