Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schulorganisationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 242/1962 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/1998Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Index
70/02 Schulorganisation
Beachte
Grundsatzbestimmung
Die Ausführungsbestimmungen zu § 24 samt Überschrift sind mit 1. September 2001 in Kraft zu setzen (vgl. § 131 Abs. 14 Z 3).Die Ausführungsbestimmungen zu Paragraph 24, samt Überschrift sind mit 1. September 2001 in Kraft zu setzen vergleiche Paragraph 131, Absatz 14, Ziffer 3,).
Text
b) Grundsatzgesetzliche Bestimmungen über die äußere Organisation der öffentlichen Sonderschulen.
Aufbau der Sonderschule
§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz eins,Die Sonderschule umfaßt acht, im Falle der Einbeziehung der Polytechnischen Schule oder eines Berufsvorbereitungsjahres neun Schulstufen.
(2)Absatz 2,Die Einteilung der Klassen richtet sich nach dem Alter und der Bildungsfähigkeit der Schüler. In den Unterrichtsgegenständen Deutsch und Mathematik ist die Teilnahme am Unterricht der nächstniedrigeren oder nächsthöheren Schulstufe zu ermöglichen, wenn dadurch der individuellen Lernsituation der Schüler besser entsprochen werden kann.
(3)Absatz 3,Für Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Volksschule, der Hauptschule oder der Polytechnischen Schule geführt werden, finden die §§ 11, 18 und 30 insoweit Anwendung, als dies die Aufgabe der Sonderschule zuläßt.Für Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Volksschule, der Hauptschule oder der Polytechnischen Schule geführt werden, finden die Paragraphen 11, 18 und 30 insoweit Anwendung, als dies die Aufgabe der Sonderschule zuläßt.
(4)Absatz 4,Sonderschulen können als ganztägige Sonderschulen geführt werden.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2023
Dokumentnummer
NOR12127401
alte Dokumentnummer
N7199812058O