Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schulunterrichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 472/1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 767 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 54aParagraph 54 a
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Fachkoordinator
§ 54a. (1) Der Schulleiter hat Fachkoordinatoren zu bestellen:Paragraph 54 a, (1) Der Schulleiter hat Fachkoordinatoren zu bestellen:
an Schulen mit Leistungsgruppen für die einzelnen leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstände je einen den betreffenden Pflichtgegenstand unterrichtenden Lehrer;
an Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder sportlichen Ausbildung je einen Lehrer.
(2)Absatz 2,Den Fachkoordinatoren obliegen:
an Schulen mit Leistungsgruppen die Koordination der Unterrichtstätigkeit der den betreffenden Pflichtgegenstand unterrichtenden Lehrer im Hinblick auf die Erleichterung der Umstufung in andere Leistungsgruppen und die Durchführung des Förderunterrichtes in Unterordnung unter den Schulleiter;
an Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder sportlichen Ausbildung die Koordinierung der Unterrichtstätigkeit jener Lehrer, die im musischen bzw. sportlichen Bereich unterrichten.
Die den Fachkoordinatoren im einzelnen obliegenden Pflichten sind durch Dienstanweisung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten festzulegen.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat durch Verordnung festzulegen, ab welcher Zahl von Klassen bzw. Schülergruppen die Bestellung eines Fachkoordinators im Hinblick auf den Lernstoff des betreffenden Pflichtgegenstandes erforderlich ist.
Zuletzt aktualisiert am
08.01.2009
Dokumentnummer
NOR12126574
alte Dokumentnummer
N7199660420J