Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schulunterrichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 472/1986 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2001Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 54aParagraph 54 a
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Fachkoordinator
§ 54a.Paragraph 54 a,
(1)Absatz eins,Der Schulleiter hat Fachkoordinatoren zu bestellen:
an Schulen mit Leistungsgruppen für die einzelnen leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstände je einen den betreffenden Pflichtgegenstand unterrichtenden Lehrer;
an Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder sportlichen Ausbildung je einen Lehrer.
Vor der Bestellung der Fachkoordinatoren ist die Schulkonferenz anzuhören.
(2)Absatz 2,Den Fachkoordinatoren obliegen:
an Schulen mit Leistungsgruppen die Koordination der Unterrichtstätigkeit der den betreffenden Pflichtgegenstand unterrichtenden Lehrer im Hinblick auf die Erleichterung der Umstufung in andere Leistungsgruppen und die Durchführung des Förderunterrichtes in Unterordnung unter den Schulleiter;
an Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder sportlichen Ausbildung die Koordinierung der Unterrichtstätigkeit jener Lehrer, die im musischen bzw. sportlichen Bereich unterrichten.
Die den Fachkoordinatoren im einzelnen obliegenden Pflichten sind durch Dienstanweisung des zuständigen Bundesministers festzulegen.
(3)Absatz 3,Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung festzulegen, ab welcher Zahl von Klassen bzw. Schülergruppen die Bestellung eines Fachkoordinators im Hinblick auf den Lernstoff des betreffenden Pflichtgegenstandes erforderlich ist.
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2019
Dokumentnummer
NOR40019422