Rechtstracker.at

§ 48 UOG 1993

Fassungen
20.08.1997 bis 28.02.2001 — BGBl. I Nr. 99/1997
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4801.03.200131.12.2003 § → § BGBl. I Nr. 13/2001 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002
§ 4820.08.199728.02.2001 § → § BGBl. I Nr. 99/1997
§ 4801.10.199419.08.1997 BGBl. Nr. 805/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitäts-Organisationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 805 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 48

Inkrafttretensdatum

20.08.1997BGBl. I Nr. 99/1997

Außerkrafttretensdatum

28.02.2001danach: BGBl. I Nr. 13/2001

Abkürzung

UOG 1993

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Fakultätskollegium

Paragraph 48, (1) Die Aufgaben des Fakultätskollegiums sind:

  1. Ziffer eins
    Wahl und Abberufung des Vorsitzenden;
  2. Ziffer 2
    Wahl und Abberufung des Dekans, an Medizinischen Fakultäten auch des Vizedekans;
  3. Ziffer 3
    Wahl und Abberufung des Studiendekans;
  4. Ziffer 4
    Beschlußfassung über längerfristige Bedarfsberechnungen der Fakultät;
  5. Ziffer 5
    Beschlußfassung über den jährlichen Budgetantrag der Fakultät;
  6. Ziffer 6
    Erteilung von Aufträgen an den Dekan zur Vorbereitung von Entscheidungen des Fakultätskollegiums;
  7. Ziffer 7
    Stellungnahme zu Berufungsvorschlägen der Berufungskommissionen;
  8. Ziffer 8
    Mitwirkung bei der Bestellung von Gastprofessoren und Honorarprofessoren;
  9. Ziffer 9
    Antragstellung betreffend die Verleihung des Berufstitels Universitätsprofessor;
  10. Ziffer 10
    Genehmigung von Universitätskursen und Universitätslehrgängen;
  11. Ziffer 11
    Vorschläge an den Senat auf Errichtung von Instituten oder Abgabe von Stellungnahmen zu diesbezüglichen Plänen des Senats;
  12. Ziffer 12
    Einrichtung von Studienkommissionen;
  13. Ziffer 13
    Koordinierung der Tätigkeit der Institutskonferenzen durch Erlassung von Richtlinien für die Wahrnehmung bestimmter Aufgabenbereiche;
  14. Ziffer 14
    Erlassung von generellen Richtlinien für die Tätigkeit des Dekans und des Studiendekans;
  15. Ziffer 15
    Anforderung von Berichten und Informationen des Dekans und des Studiendekans zu bestimmten Angelegenheiten seines Aufgabenbereiches;
  16. Ziffer 16
    Aussetzung der Wirksamkeit von Entscheidungen des Dekans und des Studiendekans, die einer Richtlinie des Fakultätskollegiums widersprechen, mit Zweidrittelmehrheit;
  17. Ziffer 17
    Stellungnahme zu Anträgen von Universitätsassistenten im befristeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis auf Überleitung in ein unbefristetes Dienstverhältnis.
  1. Absatz 2,Die Satzung hat die Gesamtzahl der Mitglieder des Fakultätskollegiums festzulegen. Diese Zahl darf nicht größer als 42 sein.
  2. Absatz 3,Dem Fakultätskollegium gehören an:
    1. Ziffer eins
      Vertreter der Universitätsprofessoren;
    2. Ziffer 2
      Vertreter der Universitätsassistenten und der wissenschaftlichen Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb in halber Anzahl der Vertreter gemäß Ziffer eins,;
    3. Ziffer 3
      Vertreter der Studierenden in halber Anzahl der Vertreter gemäß Ziffer eins,;
    4. Ziffer 4
      zwei Vertreter der Allgemeinen Universitätsbediensteten.
  3. Absatz 4,Der Vorsitzende des Fakultätskollegiums und dessen Stellvertreter sind für eine Funktionsperiode von zwei Jahren aus dem Kreis der Mitglieder des Fakultätskollegiums mit venia docendi zu wählen.
  4. Absatz 5,Der Dekan gehört dem Fakultätskollegium mit beratender Stimme an.

Schlagworte

Forschungsbetrieb

Gesetzesnummer

10009909

Dokumentnummer

NOR12126680

Alte Dokumentnummer

N7199711018I