Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Universitäts-Organisationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 805/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/1997Bundesgesetzblatt Nr. 805 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 61Paragraph 61
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
VIII. ABSCHNITTrömisch acht. ABSCHNITT
Sonderbestimmungen für die Medizinischen Fakultäten
Organisation des Klinischen Bereiches
§ 61.Paragraph 61,
(1)Absatz eins,Die Medizinischen Fakultäten erfüllen ihre Forschungs- und Lehraufgaben im Klinischen Bereich auch im Zusammenwirken mit öffentlichen Krankenanstalten.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung bestimmt auf Vorschlag oder nach Anhörung des Fakultätskollegiums sowie im Einvernehmen mit dem Rechtsträger der Krankenanstalt, welche Universitätseinrichtungen einer Medizinischen Fakultät als Universitätskliniken, Klinische Institute, Klinische Abteilungen, Institute und gemeinsame Einrichtungen zum Klinischen Bereich gehören und daher auch der Erfüllung von Aufgaben im Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt dienen.
(3)Absatz 3,(Verfassungsbestimmung) Die Aufgaben im Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt und die allfälligen Aufgaben im Rahmen des Gesundheitswesens sind von § 2 Abs. 2 ausgenommen.(Verfassungsbestimmung) Die Aufgaben im Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt und die allfälligen Aufgaben im Rahmen des Gesundheitswesens sind von Paragraph 2, Absatz 2, ausgenommen.
(4)Absatz 4,Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung kann mit dem Rechtsträger der Krankenanstalt eine Vereinbarung über die Zusammenarbeit beim Betrieb der zum Klinischen Bereich der Fakultät gehörenden und gleichzeitig einen Teil der öffentlichen Krankenanstalt bildenden Universitätseinrichtungen treffen.
Schlagworte
Forschungsaufgabe
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2025
Dokumentnummer
NOR12126686
Alte Dokumentnummer
N7199711024I