Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
02.08.1997 bis 31.01.1998 — BGBl. II Nr. 211/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 101.02.199831.12.2013 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 340/2013
§ 102.08.199731.01.1998 BGBl. II Nr. 211/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Personengruppenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 211 aus 1997,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

02.08.1997BGBl. II Nr. 211/1997

Außerkrafttretensdatum

31.01.1998

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Paragraph eins,

Gemäß Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 4, UniStG gilt für folgende Personengruppen die allgemeine Zulassungsfrist gemäß Paragraph 31, Absatz eins, UniStG:

  1. Ziffer eins
    Personen, die in Österreich auf Grund staatsvertraglicher oder gesetzlicher Bestimmungen Privilegien und Immunitäten genießen, sowie Personen, die sich zum Zeitpunkt des Erwerbes des Reifezeugnisses im Auftrag der Republik Österreich im Ausland aufhalten und dort auf Grund staatsvertraglicher oder gesetzlicher Bestimmungen Privilegien und Immunitäten genießen, sowie deren Ehegattinnen und Ehegatten und deren Kinder;
  2. Ziffer 2
    in Österreich akkreditierte und hier hauptberuflich tätige Auslandsjournalistinnen und Auslandsjournalisten sowie ihre Ehegattinnen und Ehegatten und ihre Kinder;
  3. Ziffer 3
    Personen, die entweder selbst wenigstens fünf zusammenhängende Jahre unmittelbar vor der Antragstellung auf Zulassung den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in Österreich hatten oder die mindestens eine gesetzliche Unterhaltspflichtige oder einen gesetzlichen Unterhaltspflichtigen haben, bei der oder bei dem dies der Fall ist;
  4. Ziffer 4
    Personen, die ein Stipendium für das angestrebte Studium entweder auf Grund staatsvertraglicher Bestimmungen oder in gleicher Höhe aus jenen Mitteln einer österreichischen Gebietskörperschaft erhalten, die gemäß den Finanzvorschriften dieser Gebietskörperschaft ausdrücklich für Stipendien zu verwenden sind;
  5. Ziffer 5
    Inhaberinnen und Inhaber von Reifezeugnissen österreichischer Auslandsschulen;
  6. Ziffer 6
    Personen, die auf Grund des Paragraph 7, Absatz eins, des Bundesgesetzes vom 7. März 1968, BGBl. Nr. 126, über die Aufenthaltsberechtigung von Flüchtlingen im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der jeweils geltenden Fassung, zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind;
  7. Ziffer 7
    Personen, die auf Grund des Paragraph 7, oder Paragraph 8, des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1991), Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992,, in der jeweils geltenden Fassung, Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet haben.

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2010

Gesetzesnummer

10010033

Dokumentnummer

NOR12126706

Alte Dokumentnummer

N7199712514Y