Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
01.02.1998 bis 31.12.2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 101.02.199831.12.2013 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 340/2013
§ 102.08.199731.01.1998 BGBl. II Nr. 211/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Personengruppenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 211 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.02.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013aufgehoben durch BGBl. II Nr. 340/2013

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Paragraph eins,

Gemäß Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 4, UniStG gilt für folgende Personengruppen die allgemeine Zulassungsfrist gemäß Paragraph 31, Absatz eins, UniStG:

  1. Ziffer eins
    Personen, die in Österreich auf Grund staatsvertraglicher oder gesetzlicher Bestimmungen Privilegien und Immunitäten genießen, sowie Personen, die sich zum Zeitpunkt des Erwerbes des Reifezeugnisses im Auftrag der Republik Österreich im Ausland aufhalten und dort auf Grund staatsvertraglicher oder gesetzlicher Bestimmungen Privilegien und Immunitäten genießen, sowie deren Ehegattinnen und Ehegatten und deren Kinder;
  2. Ziffer 2
    in Österreich akkreditierte und hier hauptberuflich tätige Auslandsjournalistinnen und Auslandsjournalisten sowie ihre Ehegattinnen und Ehegatten und ihre Kinder;
  3. Ziffer 3
    Personen, die entweder selbst wenigstens fünf zusammenhängende Jahre unmittelbar vor der Antragstellung auf Zulassung den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in Österreich hatten oder die mindestens eine gesetzliche Unterhaltspflichtige oder einen gesetzlichen Unterhaltspflichtigen haben, bei der oder bei dem dies der Fall ist;
  4. Ziffer 4
    Personen, die ein Stipendium für das angestrebte Studium entweder auf Grund staatsvertraglicher Bestimmungen oder in gleicher Höhe aus jenen Mitteln einer österreichischen Gebietskörperschaft erhalten, die gemäß den Finanzvorschriften dieser Gebietskörperschaft ausdrücklich für Stipendien zu verwenden sind;
  5. Ziffer 5
    Inhaberinnen und Inhaber von Reifezeugnissen österreichischer Auslandsschulen;
  6. Ziffer 6
    Personen, die auf Grund des Paragraph 7, Absatz eins, des Bundesgesetzes vom 7. März 1968, BGBl. Nr. 126, über die Aufenthaltsberechtigung von Flüchtlingen im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der jeweils geltenden Fassung, zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind;
  7. Ziffer 7
    Personen, die auf Grund der Paragraphen 7, 9, 15 und 19 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, in der jeweils geltenden Fassung, Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet haben.

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2013

Gesetzesnummer

10010033

Dokumentnummer

NOR12127663

Alte Dokumentnummer

N7199813241I