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§ 2 UniStEVO 1997

Fassungen
03.09.1997 bis 31.01.1999 — BGBl. II Nr. 245/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 201.09.200215.07.2004 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 288/2004
§ 221.09.200131.08.2002 § → § BGBl. II Nr. 345/2001
§ 213.09.200020.09.2001 § → § BGBl. II Nr. 294/2000
§ 201.02.199912.09.2000 § → § BGBl. II Nr. 40/1999
§ 203.09.199731.01.1999 BGBl. II Nr. 245/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitäts-Studienevidenzverordnung 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 245 aus 1997,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

03.09.1997BGBl. II Nr. 245/1997

Außerkrafttretensdatum

31.01.1999danach: BGBl. II Nr. 40/1999

Abkürzung

UniStEVO 1997

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Zulassung

Paragraph 2, (1) Der Antrag auf Zulassung zum ordentlichen Studium (Paragraph 4, Ziffer 2, UniStG) ist während der vom obersten Kollegialorgan der Universität oder Hochschule festgesetzten allgemeinen Zulassungsfrist (Paragraph 31, Absatz eins, UniStG) bei der Zentralen Verwaltung der gewählten Universität oder Hochschule einzubringen. Personen, auf die die allgemeine Zulassungsfrist nicht anzuwenden ist (Paragraph 31, Absatz 3, UniStG), haben ihren Zulassungsantrag für das Wintersemester bis längstens 1. September und für das Sommersemester bis längstens 1. Februar einzubringen.

  1. Absatz 2,Dem Antrag auf Zulassung zum Studium (Formular 1/2) sind anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      ausgefüllter Evidenzbogen (Formular 1/1);
    2. Ziffer 2
      ausgefülltes Meldungsblatt (Formular 3);
    3. Ziffer 3
      gültiger Reisepaß oder Staatsbürgerschaftsnachweis in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis;
    4. Ziffer 4
      Nachweis der allgemeinen Universitätsreife gemäß Paragraph 35, UniStG;
    5. Ziffer 5
      Nachweis der besonderen Universitätsreife gemäß Paragraph 36, UniStG;
    6. Ziffer 6
      Formular für den Ausweis für Studierende (Formular 2/1 oder 2/2) mit Lichtbild und Bundesstempelmarke;
    7. Ziffer 7
      Nachweis über die Einzahlung des Hochschülerschaftsbeitrages;
    8. Ziffer 8
      allenfalls Nachweis der Einzahlung des Studienbeitrages gemäß Paragraph 10, des Hochschul-Taxengesetzes 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 76, oder der Befreiung von der Bezahlung des Studienbeitrages;
    9. Ziffer 9
      bei Zulassung zum Lehramtsstudium in den wissenschaftlich-künstlerischen Unterrichtsfächern und zum Studium der Architektur an den Hochschulen der Nachweis der künstlerischen Eignung gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 4, UniStG;
    10. Ziffer 10
      bei Zulassung zum Lehramtsstudium im Unterrichtsfach Leibeserziehung und zum Studium der Sportwissenschaften der Nachweis der körperlich-motorischen Eignung gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 5, UniStG;
    11. Ziffer 11
      allenfalls Nachweis der Kenntnis der deutschen Sprache gemäß Paragraph 37, UniStG;
    12. Ziffer 12
      allenfalls Abgangsbescheinigung gemäß Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer eins, UniStG (Formular 5).
  2. Absatz 3,Alle Dokumente sind im Original oder in beglaubigter Abschrift vorzulegen. Fremdsprachigen Dokumenten sind autorisierte deutsche Übersetzungen beizufügen. Ausländische Urkunden müssen die erforderlichen Beglaubigungen aufweisen.
  3. Absatz 4,Der Antrag auf Zulassung zum außerordentlichen Studium (Paragraph 4, Ziffer 16, UniStG) ist während der allgemeinen Zulassungsfrist oder der gemäß Paragraph 31, Absatz 4, UniStG vom obersten Kollegialorgan der Universität oder Hochschule festgesetzten Frist bei der Zentralen Verwaltung der gewählten Universität oder Hochschule einzubringen. Absatz 2 und 3 sind anzuwenden, doch tritt an die Stelle des in Absatz 2, Ziffer 4, vorgesehenen Nachweises der allfällige Nachweis über die im Studienplan des Universitätslehrganges oder für die gewählten Lehrveranstaltungen geforderten Voraussetzungen. Bei Zulassung zu einem Universitätslehrgang ist der Nachweis der Einzahlung des Unterrichtsgeldes zu erbringen.
  4. Absatz 5,Bei einer gemeinsamen Einrichtung von Studien gemäß der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die befristete Einrichtung von Diplom- und Doktoratsstudien an den Universitäten, an den Kunsthochschulen und an der Akademie der bildenden Künste in Wien hat die Zulassung nur an einer Universität oder Hochschule zu erfolgen.
  5. Absatz 6,Wird die Zulassung zum Lehramtsstudium beantragt und ist dabei das zweite gewählte Unterrichtsfach an der Universität oder Hochschule der Antragstellung nicht eingerichtet, so hat die Zulassung nur an der Universität oder Hochschule der Antragstellung zu erfolgen. Die andere Universität oder Hochschule hat im Zulassungsverfahren mitzuwirken.
  6. Absatz 7,Über Zulassungsanträge darf nicht vor Ende jenes Semesters entschieden werden, das dem Semester, für welches die Zulassung beantragt wurde, unmittelbar vorangeht.

Anmerkung

Formulare nicht darstellbar

Schlagworte

Diplomstudium

Gesetzesnummer

10010049

Dokumentnummer

NOR12126823

Alte Dokumentnummer

N7199748574L