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§ 3 UniStEVO 1997

Fassungen
03.09.1997 bis 31.01.1999 — BGBl. II Nr. 245/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 301.09.200215.07.2004 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 288/2004
§ 321.09.200131.08.2002 § → § BGBl. II Nr. 345/2001
§ 313.09.200020.09.2001 § → § BGBl. II Nr. 294/2000
§ 301.02.199912.09.2000 § → § BGBl. II Nr. 40/1999
§ 303.09.199731.01.1999 BGBl. II Nr. 245/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitäts-Studienevidenzverordnung 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 245 aus 1997,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

03.09.1997BGBl. II Nr. 245/1997

Außerkrafttretensdatum

31.01.1999danach: BGBl. II Nr. 40/1999

Abkürzung

UniStEVO 1997

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Studienrichtungs- und Universitäts- bzw. Hochschulwechsel,

Mehrfachstudien

Paragraph 3, (1) Will die oder der Studierende die Studienrichtung (den Studienzweig, das Studium) wechseln oder an derselben Universität oder Hochschule zu einem weiteren Studium zugelassen werden, so hat sie oder er dies fristgerecht mittels Formular 1/2 Anmerkung, Formular nicht darstellbar) zu beantragen und den gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 4 und 5 erforderlichen Nachweis, allenfalls die Nachweise gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 9, 10 und 12 vorzulegen.

  1. Absatz 2,Wenn die oder der Studierende eines Lehramtsstudiums die Diplomarbeit aus dem zweiten Unterrichtsfach anfertigt und dieses nicht an der Universität oder Hochschule der Zulassung eingerichtet ist (Paragraph 2, Absatz 6,), so hat sie oder er unter Vorlage eines entsprechenden Nachweises (Paragraph 61, Absatz 6, UniStG) an die Universität oder Hochschule des zweiten Unterrichtsfaches zu wechseln. Die Vorlage der Nachweise gemäß Absatz eins, ist nicht erforderlich.
  2. Absatz 3,Wechselt eine Studierende oder ein Studierender die Universität oder Hochschule oder beantragt sie oder er die Zulassung zu einem weiteren Studium an einer anderen Universität oder Hochschule, so ist Paragraph 2, anzuwenden. Der Studienbeitrag gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Hochschul-Taxengesetzes 1972 und der Hochschülerschaftsbeitrag sind diesfalls nicht neuerlich zu entrichten.
  3. Absatz 4,Bestehen nach einem Universitäts- oder Hochschulwechsel anläßlich der Zulassung zu Prüfungen Zweifel über die Anzahl der bereits durchgeführten Prüfungswiederholungen (Paragraph 58, UniStG), so hat das zuständige Universitäts- oder Hochschulorgan die erforderlichen Auskünfte bei der früheren Universität oder Hochschule einzuholen. Deren Organe haben die benötigten Auskünfte zu erteilen.

Schlagworte

Studienrichtungswechsel, Universitätswechsel, Universitätsorgan

Gesetzesnummer

10010049

Dokumentnummer

NOR12126824

Alte Dokumentnummer

N7199748575L