Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Universitäts-Studienevidenzverordnung 1997
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 245/1997Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 245 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Studienrichtungs- und Universitäts- bzw. Hochschulwechsel,
Mehrfachstudien
§ 3. (1) Will die oder der Studierende die Studienrichtung (den Studienzweig, das Studium) wechseln oder an derselben Universität oder Hochschule zu einem weiteren Studium zugelassen werden, so hat sie oder er dies fristgerecht mittels Formular 1/2 (Anm.: Formular nicht darstellbar) zu beantragen und den gemäß § 2 Abs. 2 Z 4 und 5 erforderlichen Nachweis, allenfalls die Nachweise gemäß § 2 Abs. 2 Z 9, 10 und 12 vorzulegen.Paragraph 3, (1) Will die oder der Studierende die Studienrichtung (den Studienzweig, das Studium) wechseln oder an derselben Universität oder Hochschule zu einem weiteren Studium zugelassen werden, so hat sie oder er dies fristgerecht mittels Formular 1/2 Anmerkung, Formular nicht darstellbar) zu beantragen und den gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 4 und 5 erforderlichen Nachweis, allenfalls die Nachweise gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 9, 10 und 12 vorzulegen.
(2)Absatz 2,Wenn die oder der Studierende eines Lehramtsstudiums die Diplomarbeit aus dem zweiten Unterrichtsfach anfertigt und dieses nicht an der Universität oder Hochschule der Zulassung eingerichtet ist (§ 2 Abs. 6), so hat sie oder er unter Vorlage eines entsprechenden Nachweises (§ 61 Abs. 6 UniStG) an die Universität oder Hochschule des zweiten Unterrichtsfaches zu wechseln. Die Vorlage der Nachweise gemäß Abs. 1 ist nicht erforderlich.Wenn die oder der Studierende eines Lehramtsstudiums die Diplomarbeit aus dem zweiten Unterrichtsfach anfertigt und dieses nicht an der Universität oder Hochschule der Zulassung eingerichtet ist (Paragraph 2, Absatz 6,), so hat sie oder er unter Vorlage eines entsprechenden Nachweises (Paragraph 61, Absatz 6, UniStG) an die Universität oder Hochschule des zweiten Unterrichtsfaches zu wechseln. Die Vorlage der Nachweise gemäß Absatz eins, ist nicht erforderlich.
(3)Absatz 3,Wechselt eine Studierende oder ein Studierender die Universität oder Hochschule oder beantragt sie oder er die Zulassung zu einem weiteren Studium an einer anderen Universität oder Hochschule, so ist § 2 anzuwenden. Der Studienbeitrag gemäß § 10 Abs. 1 des Hochschul-Taxengesetzes 1972 und der Hochschülerschaftsbeitrag sind diesfalls nicht neuerlich zu entrichten.Wechselt eine Studierende oder ein Studierender die Universität oder Hochschule oder beantragt sie oder er die Zulassung zu einem weiteren Studium an einer anderen Universität oder Hochschule, so ist Paragraph 2, anzuwenden. Der Studienbeitrag gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Hochschul-Taxengesetzes 1972 und der Hochschülerschaftsbeitrag sind diesfalls nicht neuerlich zu entrichten.
(4)Absatz 4,Bestehen nach einem Universitäts- oder Hochschulwechsel anläßlich der Zulassung zu Prüfungen Zweifel über die Anzahl der bereits durchgeführten Prüfungswiederholungen (§ 58 UniStG), so hat das zuständige Universitäts- oder Hochschulorgan die erforderlichen Auskünfte bei der früheren Universität oder Hochschule einzuholen. Deren Organe haben die benötigten Auskünfte zu erteilen.Bestehen nach einem Universitäts- oder Hochschulwechsel anläßlich der Zulassung zu Prüfungen Zweifel über die Anzahl der bereits durchgeführten Prüfungswiederholungen (Paragraph 58, UniStG), so hat das zuständige Universitäts- oder Hochschulorgan die erforderlichen Auskünfte bei der früheren Universität oder Hochschule einzuholen. Deren Organe haben die benötigten Auskünfte zu erteilen.
Schlagworte
Studienrichtungswechsel, Universitätswechsel, Universitätsorgan
Dokumentnummer
NOR12126824
Alte Dokumentnummer
N7199748575L