Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Universitäts-Studienevidenzverordnung 1997
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 245/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 345/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 245 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 345 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Studienrichtungs- und Universitätswechsel, Mehrfachstudien
§ 3. (1) Will die oder der Studierende die Studienrichtung (den Studienzweig, das Studium) wechseln oder an derselben Universität zu einem weiteren Studium zugelassen werden, so hat sie oder er dies fristgerecht mittels Formular 1/2 (Anm.: Formular nicht darstellbar) zu beantragen und den gemäß § 2 Abs. 2 Z 4 und 5 erforderlichen Nachweis, allenfalls die Nachweise gemäß § 2 Abs. 2 Z 9, 9a, 10 und 12 vorzulegen.Paragraph 3, (1) Will die oder der Studierende die Studienrichtung (den Studienzweig, das Studium) wechseln oder an derselben Universität zu einem weiteren Studium zugelassen werden, so hat sie oder er dies fristgerecht mittels Formular 1/2 Anmerkung, Formular nicht darstellbar) zu beantragen und den gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 4 und 5 erforderlichen Nachweis, allenfalls die Nachweise gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 9, 9 a, 10 und 12 vorzulegen.
(2)Absatz 2,Wenn die oder der Studierende eines Lehramtsstudiums die Diplomarbeit aus jenem Unterrichtsfach zu verfassen beabsichtigt, das nicht an der zulassenden Universität absolviert wird (§ 2 Abs. 6), so hat sie oder er unter Vorlage eines entsprechenden Nachweises (§ 61 Abs. 6 UniStG) an die Universität des zweiten Unterrichtsfaches zu wechseln. Die Vorlage der Nachweise gemäß Abs. 1 ist nicht erforderlich.Wenn die oder der Studierende eines Lehramtsstudiums die Diplomarbeit aus jenem Unterrichtsfach zu verfassen beabsichtigt, das nicht an der zulassenden Universität absolviert wird (Paragraph 2, Absatz 6,), so hat sie oder er unter Vorlage eines entsprechenden Nachweises (Paragraph 61, Absatz 6, UniStG) an die Universität des zweiten Unterrichtsfaches zu wechseln. Die Vorlage der Nachweise gemäß Absatz eins, ist nicht erforderlich.
(3)Absatz 3,Wechselt eine Studierende oder ein Studierender die Universität oder beantragt sie oder er die Zulassung zu einem weiteren Studium an einer anderen Universität, so ist § 2 anzuwenden.Wechselt eine Studierende oder ein Studierender die Universität oder beantragt sie oder er die Zulassung zu einem weiteren Studium an einer anderen Universität, so ist Paragraph 2, anzuwenden.
(4)Absatz 4,Bestehen nach einem Universitätswechsel anläßlich der Zulassung zu Prüfungen Zweifel über die Anzahl der bereits durchgeführten Prüfungswiederholungen (§ 58 UniStG), so hat das zuständige Universitätsorgan die erforderlichen Auskünfte bei der früheren Universität einzuholen. Deren Organe haben die benötigten Auskünfte zu erteilen.Bestehen nach einem Universitätswechsel anläßlich der Zulassung zu Prüfungen Zweifel über die Anzahl der bereits durchgeführten Prüfungswiederholungen (Paragraph 58, UniStG), so hat das zuständige Universitätsorgan die erforderlichen Auskünfte bei der früheren Universität einzuholen. Deren Organe haben die benötigten Auskünfte zu erteilen.
Schlagworte
Studienrichtungswechsel
Dokumentnummer
NOR40024247