Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Universitäts-Studienevidenzverordnung 1997
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 245/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 345/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 245 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 345 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Zulassung
§ 2. (1) Der Antrag auf Zulassung zum Studium ist für ein Wintersemester spätestens am 30. November und für ein Sommersemester spätestens am 30. April des betreffenden Semesters bei der Zentralen Verwaltung der gewählten Universität einzubringen. Personen, auf die die allgemeine Zulassungsfrist nicht anzuwenden ist (§ 31 Abs. 3 UniStG), haben ihren Zulassungsantrag für das Wintersemester bis längstens 1. September und für das Sommersemester bis längstens 1. Februar einzubringen. Der Antrag auf Zulassung zu Universitätslehrgängen und auf Zulassung zu ordentlichen Studien im Rahmen europäischer Bildungsprogramme ist allenfalls während der vom obersten Kollegialorgan der Universität von der allgemeinen Zulassungsfrist abweichend festgesetzten Frist (§ 31 Abs. 4 UniStG) einzubringen.Paragraph 2, (1) Der Antrag auf Zulassung zum Studium ist für ein Wintersemester spätestens am 30. November und für ein Sommersemester spätestens am 30. April des betreffenden Semesters bei der Zentralen Verwaltung der gewählten Universität einzubringen. Personen, auf die die allgemeine Zulassungsfrist nicht anzuwenden ist (Paragraph 31, Absatz 3, UniStG), haben ihren Zulassungsantrag für das Wintersemester bis längstens 1. September und für das Sommersemester bis längstens 1. Februar einzubringen. Der Antrag auf Zulassung zu Universitätslehrgängen und auf Zulassung zu ordentlichen Studien im Rahmen europäischer Bildungsprogramme ist allenfalls während der vom obersten Kollegialorgan der Universität von der allgemeinen Zulassungsfrist abweichend festgesetzten Frist (Paragraph 31, Absatz 4, UniStG) einzubringen.
(2)Absatz 2,Dem Antrag auf Zulassung zum ordentlichen Studium (Formular 1/2) sind anzuschließen:
ausgefüllter Evidenzbogen (Formular 1/1);
ausgefülltes Meldungsblatt (Formular 3);
gültiges Reisedokument (Reisepaß oder Paßersatz) oder Staatsbürgerschaftsnachweis in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis;
Nachweis der allgemeinen Universitätsreife gemäß § 35 UniStG;Nachweis der allgemeinen Universitätsreife gemäß Paragraph 35, UniStG;
allenfalls Nachweis der besonderen Universitätsreife gemäß § 36 UniStG;allenfalls Nachweis der besonderen Universitätsreife gemäß Paragraph 36, UniStG;
Formular für den Ausweis für Studierende (Formular 2/1 oder 2/2) mit Lichtbild;
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 345/2001)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 345 aus 2001,) allenfalls Antrag auf Erlass des Studienbeitrages gemäß § 11 des Hochschul-Taxengesetzes 1972, BGBl. Nr. 76;allenfalls Antrag auf Erlass des Studienbeitrages gemäß Paragraph 11, des Hochschul-Taxengesetzes 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 76;
bei Zulassung zum Lehramtsstudium aus den künstlerischen Unterrichtsfächern und zu den Studienrichtungen Architektur an den Universitäten der Künste, Elektrotechnik-Toningenieur und Industrial Design der Nachweis der künstlerischen Eignung gemäß § 34 Abs. 1 Z 5 UniStG;bei Zulassung zum Lehramtsstudium aus den künstlerischen Unterrichtsfächern und zu den Studienrichtungen Architektur an den Universitäten der Künste, Elektrotechnik-Toningenieur und Industrial Design der Nachweis der künstlerischen Eignung gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 5, UniStG;
bei Zulassung zur Studienrichtung Musiktherapie Reifezeugnis einer allgemeinbildenden oder berufsbildenden höheren Schule;
bei Zulassung zum Lehramtsstudium im Unterrichtsfach Leibeserziehung und zum Studium der Sportwissenschaften der Nachweis der körperlich-motorischen Eignung gemäß § 34 Abs. 1 Z 6 UniStG;bei Zulassung zum Lehramtsstudium im Unterrichtsfach Leibeserziehung und zum Studium der Sportwissenschaften der Nachweis der körperlich-motorischen Eignung gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 6, UniStG;
allenfalls Nachweis der Kenntnis der deutschen Sprache gemäß § 37 UniStG;allenfalls Nachweis der Kenntnis der deutschen Sprache gemäß Paragraph 37, UniStG;
allenfalls Abgangsbescheinigung gemäß § 34 Abs. 2 UniStG (Formular 5).allenfalls Abgangsbescheinigung gemäß Paragraph 34, Absatz 2, UniStG (Formular 5).
(3)Absatz 3,Alle Dokumente sind im Original oder in beglaubigter Abschrift vorzulegen. Fremdsprachigen Dokumenten sind autorisierte deutsche Übersetzungen beizufügen. Ausländische Urkunden müssen die erforderlichen Beglaubigungen aufweisen.
(4)Absatz 4,Auf den Antrag auf Zulassung zum außerordentlichen Studium (§ 4 Z 16 UniStG) sind Abs. 2 und 3 anzuwenden, doch tritt an die Stelle des in Abs. 2 Z 4 vorgesehenen Nachweises der allfällige Nachweis über die im Studienplan des Universitätslehrganges oder für die gewählten Lehrveranstaltungen geforderten Voraussetzungen. Bei Zulassung zu einem Universitätslehrgang ist der Nachweis der Einzahlung des Unterrichtsgeldes zu erbringen.Auf den Antrag auf Zulassung zum außerordentlichen Studium (Paragraph 4, Ziffer 16, UniStG) sind Absatz 2 und 3 anzuwenden, doch tritt an die Stelle des in Absatz 2, Ziffer 4, vorgesehenen Nachweises der allfällige Nachweis über die im Studienplan des Universitätslehrganges oder für die gewählten Lehrveranstaltungen geforderten Voraussetzungen. Bei Zulassung zu einem Universitätslehrgang ist der Nachweis der Einzahlung des Unterrichtsgeldes zu erbringen.
(5)Absatz 5,Bei einer gemeinsamen Einrichtung von Studien gemäß einer Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers hat die Zulassung nur an einer Universität zu erfolgen. Bei einem an einer Universität und einer Universität der Künste gemeinsam eingerichteten Doktoratsstudium hat die Zulassung an der Universität der Künste zu erfolgen.
(6)Absatz 6,Wird die Zulassung zu einem Lehramtsstudium beantragt, dessen zweites gewähltes Unterrichtsfach an der Universität der Antragstellung nicht eingerichtet ist, oder will die oder der Studierende das zweite künstlerische Unterrichtsfach an einer anderen Universität absolvieren, obwohl dieses auch an der zulassenden Universität angeboten wird, so hat die Zulassung nur an der Universität der Antragstellung zu erfolgen. Die andere Universität hat im Zulassungsverfahren mitzuwirken.
(7)Absatz 7,Die Zulassung setzt die Einzahlung oder den Erlass des Studienbeitrages sowie die Einzahlung des Studierendenbeitrages einschließlich allfälliger Sonderbeiträge voraus. Über Zulassungsanträge darf nicht vor Ende jenes Semesters entschieden werden, das dem Semester, für welches die Zulassung beantragt wurde, unmittelbar vorangeht.
Anmerkung
Formulare nicht darstellbar
Schlagworte
Diplomstudium, BGBl. Nr. 76/1972
Dokumentnummer
NOR40024246