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§ 3 UniStEVO 1997

Fassungen
21.09.2001 bis 31.08.2002 — BGBl. II Nr. 345/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 301.09.200215.07.2004 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 288/2004
§ 321.09.200131.08.2002 § → § BGBl. II Nr. 345/2001
§ 313.09.200020.09.2001 § → § BGBl. II Nr. 294/2000
§ 301.02.199912.09.2000 § → § BGBl. II Nr. 40/1999
§ 303.09.199731.01.1999 BGBl. II Nr. 245/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitäts-Studienevidenzverordnung 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 245 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 345 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

21.09.2001BGBl. II Nr. 345/2001

Außerkrafttretensdatum

31.08.2002

Abkürzung

UniStEVO 1997

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Studienrichtungs- und Universitätswechsel, Mehrfachstudien

Paragraph 3, (1) Will die oder der Studierende die Studienrichtung (den Studienzweig, das Studium) wechseln oder an derselben Universität zu einem weiteren Studium zugelassen werden, so hat sie oder er dies fristgerecht mittels Formular 1/2 Anmerkung, Formular nicht darstellbar) zu beantragen und den gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 4 und 5 erforderlichen Nachweis, allenfalls die Nachweise gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 9, 9 a, 10 und 12 vorzulegen.

  1. Absatz 2,Wenn die oder der Studierende eines Lehramtsstudiums die Diplomarbeit aus jenem Unterrichtsfach zu verfassen beabsichtigt, das nicht an der zulassenden Universität absolviert wird (Paragraph 2, Absatz 6,), so hat sie oder er unter Vorlage eines entsprechenden Nachweises (Paragraph 61, Absatz 6, UniStG) an die Universität des zweiten Unterrichtsfaches zu wechseln. Die Vorlage der Nachweise gemäß Absatz eins, ist nicht erforderlich.
  2. Absatz 3,Wechselt eine Studierende oder ein Studierender die Universität oder beantragt sie oder er die Zulassung zu einem weiteren Studium an einer anderen Universität, so ist Paragraph 2, anzuwenden.
  3. Absatz 4,Bestehen nach einem Universitätswechsel anläßlich der Zulassung zu Prüfungen Zweifel über die Anzahl der bereits durchgeführten Prüfungswiederholungen (Paragraph 58, UniStG), so hat das zuständige Universitätsorgan die erforderlichen Auskünfte bei der früheren Universität einzuholen. Deren Organe haben die benötigten Auskünfte zu erteilen.

Schlagworte

Studienrichtungswechsel

Gesetzesnummer

10010049

Dokumentnummer

NOR40024247