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§ 3 UniStEVO 1997

Fassungen
13.09.2000 bis 20.09.2001 — BGBl. II Nr. 294/2000
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 301.09.200215.07.2004 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 288/2004
§ 321.09.200131.08.2002 § → § BGBl. II Nr. 345/2001
§ 313.09.200020.09.2001 § → § BGBl. II Nr. 294/2000
§ 301.02.199912.09.2000 § → § BGBl. II Nr. 40/1999
§ 303.09.199731.01.1999 BGBl. II Nr. 245/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitäts-Studienevidenzverordnung 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 245 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 294 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

13.09.2000BGBl. II Nr. 294/2000

Außerkrafttretensdatum

20.09.2001danach: BGBl. II Nr. 345/2001

Abkürzung

UniStEVO 1997

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Studienrichtungs- und Universitätswechsel, Mehrfachstudien

Paragraph 3, (1) Will die oder der Studierende die Studienrichtung (den Studienzweig, das Studium) wechseln oder an derselben Universität zu einem weiteren Studium zugelassen werden, so hat sie oder er dies fristgerecht mittels Formular 1/2 Anmerkung, Formular nicht darstellbar) zu beantragen und den gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 4 und 5 erforderlichen Nachweis, allenfalls die Nachweise gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 9, 9 a, 10 und 12 vorzulegen.

  1. Absatz 2,Wenn die oder der Studierende eines Lehramtsstudiums die Diplomarbeit aus jenem Unterrichtsfach zu verfassen beabsichtigt, das nicht an der zulassenden Universität absolviert wird (Paragraph 2, Absatz 6,), so hat sie oder er unter Vorlage eines entsprechenden Nachweises (Paragraph 61, Absatz 6, UniStG) an die Universität des zweiten Unterrichtsfaches zu wechseln. Die Vorlage der Nachweise gemäß Absatz eins, ist nicht erforderlich.
  2. Absatz 3,Wechselt eine Studierende oder ein Studierender die Universität oder beantragt sie oder er die Zulassung zu einem weiteren Studium an einer anderen Universität, so ist Paragraph 2, anzuwenden. Der Studienbeitrag gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Hochschul-Taxengesetzes 1972 und der Studierendenbeitrag einschließlich allfälliger Sonderbeiträge sind diesfalls nicht neuerlich zu entrichten.
  3. Absatz 4,Bestehen nach einem Universitätswechsel anläßlich der Zulassung zu Prüfungen Zweifel über die Anzahl der bereits durchgeführten Prüfungswiederholungen (Paragraph 58, UniStG), so hat das zuständige Universitätsorgan die erforderlichen Auskünfte bei der früheren Universität einzuholen. Deren Organe haben die benötigten Auskünfte zu erteilen.

Schlagworte

Studienrichtungswechsel

Gesetzesnummer

10010049

Dokumentnummer

NOR40011413