Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Universitäts-Studienevidenzverordnung 1997
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 245/1997Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 245 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Matrikelnummer und Kennzeichnung des Studiums
§ 4. (1) Anläßlich der erstmaligen Zulassung zum Studium hat die Universität oder Hochschule eine siebenstellige Matrikelnummer nach Maßgabe der Anlage 3 zu vergeben, sofern die oder der Studierende nicht bereits eine weiterzuverwendende Matrikelnummer besitzt.Paragraph 4, (1) Anläßlich der erstmaligen Zulassung zum Studium hat die Universität oder Hochschule eine siebenstellige Matrikelnummer nach Maßgabe der Anlage 3 zu vergeben, sofern die oder der Studierende nicht bereits eine weiterzuverwendende Matrikelnummer besitzt.
(2)Absatz 2,Alle die oder den Studierenden betreffenden Anträge, Zeugnisse, Bestätigungen sowie sonstigen Erledigungen sind am rechten oberen Rand mit der Matrikelnummer zu versehen.
(3)Absatz 3,Die Kennzeichnung der Studien erfolgt durch Kennbuchstaben und dreistellige Kennzahlen nach Maßgabe der Anlage 4. Sie ist auf den Formularen der Anlage 1 (Anm.: Anlage 1 nicht darstellbar) einzutragen, sofern die entsprechenden Felder dafür vorgesehen sind. Sie ist ferner auf allen Zeugnissen unterhalb der Matrikelnummer anzugeben.Die Kennzeichnung der Studien erfolgt durch Kennbuchstaben und dreistellige Kennzahlen nach Maßgabe der Anlage 4. Sie ist auf den Formularen der Anlage 1 Anmerkung, Anlage 1 nicht darstellbar) einzutragen, sofern die entsprechenden Felder dafür vorgesehen sind. Sie ist ferner auf allen Zeugnissen unterhalb der Matrikelnummer anzugeben.
Dokumentnummer
NOR12126825
Alte Dokumentnummer
N7199748576L