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§ 6 UniStEVO 1997

Fassungen
03.09.1997 bis 31.01.1999 — BGBl. II Nr. 245/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 601.09.200215.07.2004 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 288/2004
§ 621.09.200131.08.2002 § → § BGBl. II Nr. 345/2001
§ 613.09.200020.09.2001 § → § BGBl. II Nr. 294/2000
§ 601.02.199912.09.2000 § → § BGBl. II Nr. 40/1999
§ 603.09.199731.01.1999 BGBl. II Nr. 245/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitäts-Studienevidenzverordnung 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 245 aus 1997,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

03.09.1997BGBl. II Nr. 245/1997

Außerkrafttretensdatum

31.01.1999danach: BGBl. II Nr. 40/1999

Abkürzung

UniStEVO 1997

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Mitbelegung

Paragraph 6, (1) Mitbelegung liegt vor, wenn die oder der Studierende an einer anderen Universität oder Hochschule als jener, an der sie oder er zu einem Studium zugelassen ist, Lehrveranstaltungen besucht und Prüfungen ablegt (Paragraph 4, Ziffer 25,, Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 sowie Paragraph 34, Absatz 8, UniStG, Ziffer eins Punkt 41 und Ziffer 3 Punkt 5, Litera d, der Anlage 1 zum UniStG).

  1. Absatz 2,Die erstmalige Mitbelegung hat die oder der Studierende im Rahmen der allgemeinen Zulassungsfrist mittels der Formulare 1/2 und 3 sowie unter Vorlage eines ausgefüllten Evidenzbogens (Formular 1/1) zu melden. Der Ausweis für Studierende und die Studienblattsammlung jener Universität oder Hochschule, zu deren Studium sie oder er mitbelegen will, sind vorzulegen. In den folgenden Semestern ist die Mitbelegung jeweils im Rahmen der allgemeinen Zulassungsfrist mittels des Meldungsblattes (Formular 3) vorzunehmen.
  2. Absatz 3,Eine Mitbelegung setzt den Nachweis der bereits erfolgten Meldung der Fortsetzung des Studiums im betreffenden Semester an der Universität oder Hochschule der Zulassung voraus. Sie ist bereits im Semester der Zulassung zulässig.
  3. Absatz 4,Bei einer gemeinsamen Einrichtung von Studien gemäß der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die befristete Einrichtung von Diplom- und Doktoratsstudien an den Universitäten, an den Kunsthochschulen und an der Akademie der bildenden Künste in Wien (Paragraph 2, Absatz 5,) sowie bei einer Zulassung zum Lehramtsstudium, wenn das zweite gewählte Unterrichtsfach an der Universität oder Hochschule der Antragstellung nicht eingerichtet ist (Paragraph 2, Absatz 6,), bewirkt die aufrechte Zulassung eine Mitbelegung an der beteiligten Universität oder Hochschule. Die zulassende Universität oder Hochschule hat die Zulassung und das Erlöschen der Zulassung der beteiligten Universität oder Hochschule mit den Daten des Formulares 1/2 zu melden.

Anmerkung

Formulare nicht darstellbar

Schlagworte

Diplomstudien

Gesetzesnummer

10010049

Dokumentnummer

NOR12126827

Alte Dokumentnummer

N7199748578L