Kurztitel
Universitäts-Studienevidenzverordnung 1997
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 245/1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 288/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 245 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 288 aus 2004,
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Mitbelegung
§ 6. (1) In jedem Semester, in dem die oder der Studierende beabsichtigt, an einer anderen Universität als jener der Zulassung im Rahmen ihres oder seines Studiums Lehrveranstaltungen zu besuchen oder Prüfungen abzulegen (§ 4 Z 25, § 29 Abs. 1 Z 4 und 5, § 34 Abs. 8 UniStG und Z 1.41, Z 3.4 sowie Z 3.5 lit. d der Anlage 1 zum UniStG), ist an der betreffenden Universität eine Mitbelegung vorzunehmen.Paragraph 6, (1) In jedem Semester, in dem die oder der Studierende beabsichtigt, an einer anderen Universität als jener der Zulassung im Rahmen ihres oder seines Studiums Lehrveranstaltungen zu besuchen oder Prüfungen abzulegen (Paragraph 4, Ziffer 25,, Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 4 und 5, Paragraph 34, Absatz 8, UniStG und Ziffer eins Punkt 41,, Ziffer 3 Punkt 4, sowie Ziffer 3 Punkt 5, Litera d, der Anlage 1 zum UniStG), ist an der betreffenden Universität eine Mitbelegung vorzunehmen.
(2)Absatz 2,Die erstmalige Mitbelegung hat die oder der Studierende in der allgemeinen Zulassungsfrist oder der Nachfrist mittels der Formulare 1/2 und 3 sowie unter Vorlage eines ausgefüllten Evidenzbogens (Formular 1/1) zu melden. Der Ausweis für Studierende und das aktuelle Studienblatt jener Universität, zu deren Studium sie oder er mitbelegen will, sind vorzulegen. In den folgenden Semestern ist die Mitbelegung jeweils in der allgemeinen Zulassungsfrist oder der Nachfrist mittels des Meldungsblattes (Formular 3) vorzunehmen.
(3)Absatz 3,Eine Mitbelegung setzt den Nachweis der bereits erfolgten Meldung der Fortsetzung des Studiums im betreffenden Semester an der Universität der Zulassung voraus. Sie ist bereits im Semester der Zulassung zulässig.
(4)Absatz 4,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 315/2002)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 315 aus 2002,)
Anmerkung
Formulare nicht darstellbar