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§ 7 UniStEVO 1997

Fassungen
03.09.1997 bis 31.01.1999 — BGBl. II Nr. 245/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 701.09.200215.07.2004 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 288/2004
§ 721.09.200131.08.2002 § → § BGBl. II Nr. 345/2001
§ 701.02.199920.09.2001 § → § BGBl. II Nr. 40/1999
§ 703.09.199731.01.1999 BGBl. II Nr. 245/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitäts-Studienevidenzverordnung 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 245 aus 1997,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

03.09.1997BGBl. II Nr. 245/1997

Außerkrafttretensdatum

31.01.1999danach: BGBl. II Nr. 40/1999

Abkürzung

UniStEVO 1997

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Ausweis für Studierende, Bestätigung der Zulassung zum Studium und

der Fortsetzung des Studiums

Paragraph 7, (1) Nach der erfolgten Zulassung hat die Zentrale Verwaltung der Universität oder Hochschule der oder dem Studierenden einen mit ihrem oder seinem Lichtbild versehenen Ausweis auszustellen und ihr oder ihm persönlich auszufolgen. Der Ausweis gilt als amtliche Bestätigung der Zugehörigkeit zur Universität oder Hochschule. Auch bei Zulassung zu mehreren Studien an einer Universität oder Hochschule ist der oder dem Studierenden nur ein Ausweis pro Universität oder Hochschule auszustellen.

  1. Absatz 2,Die Gültigkeitsdauer der Ausweise für Studierende ist semesterweise anläßlich der Zulassung oder der Meldung der Fortsetzung des Studiums durch den Vermerk „gültig bis 31. 3.'' für das Wintersemester und „gültig bis 31. 10.'' für das Sommersemester zu verlängern; der Vermerk hat zusätzlich jenes Kalenderjahr zu enthalten, in dem das dem Semester entsprechende Studienjahr endet.
  2. Absatz 3,Wird ein Ausweis gemäß Formular 2/1 verwendet, so hat die Universität oder Hochschule anläßlich der Zulassung zum Studium und der Fortsetzung des Studiums der oder dem Studierenden ein Semesteretikett im Format 69x59 mm mit einem farbigen Unterdruck nach dem Muster der Anlage 2 Anmerkung, Anlage 2 nicht darstellbar) zuzusenden oder auszufolgen. Auf diesem sind
    1. Ziffer eins
      der Leittext „Matrikelnummer'' und diese selbst, allenfalls auch zusätzlich als Barcode 39,
    2. Ziffer 2
      Familienname, Vorname(n) und allfällige akademische Grade,
    3. Ziffer 3
      Bezeichnung der ausstellenden Universität oder Hochschule,
    4. Ziffer 4
      Gültigkeitsvermerk und
    5. Ziffer 5
      Name der Rektorin oder des Rektors oder des „für die Rektorin'' oder „für den Rektor'' tätigen Universitätsorganes
    anzudrucken. Das Semesteretikett ist von der oder dem Studierenden im Ausweis anzubringen. Studierenden, die bei aufrechter Zulassung die Fortsetzung ihres Studiums nicht gemeldet haben, hat die Zentrale Verwaltung der Universität oder Hochschule auf ihr Verlangen nach Ende der allgemeinen Zulassungsfrist ein Semesteretikett mit Gültigkeitsvermerk auszufolgen.
  3. Absatz 4,Die Rektorin oder der Rektor ist berechtigt, nach Durchführung einer Kosten-Nutzen-Analyse und bei Zustimmung der Hochschülerschaft an der Universität oder Hochschule festzulegen, anstelle des Ausweises gemäß Formular 2/1 einen Kunststoff-Ausweis im Scheckkartenformat (Formular 2/2) mit integriertem Mikrochip zu verwenden. Die Gültigkeitsdauer ist entsprechend Absatz 2, durch die Universität oder Hochschule mittels eines bei Bedarf im Einzelfall nachvollziehbaren technischen Verfahrens zu verlängern. Der Gültigkeitsvermerk muß für das freie Auge sichtbar sein oder sichtbar gemacht werden können.
  4. Absatz 5,Bei Verwendung des Ausweises im Scheckkartenformat (Formular 2/2) ist die Bundesstempelmarke auf dem Evidenzbogen (Formular 1/1) anzubringen und mit dem Hinweis zu versehen, daß es sich bei dieser Stempelmarke um die Stempelgebühr für den Ausweis für Studierende handelt. Der rechtmäßige Besitz des Ausweises für Studierende gilt auch als Nachweis der Entrichtung der Stempelgebühr seitens der oder des Studierenden.
  5. Absatz 6,Anläßlich der Zulassung zum Studium und der Meldung der Fortsetzung des Studiums sind den Studierenden mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung von Amts wegen Fortsetzungsbestätigungen auszustellen (Formular 4 ADV). Auf diesen sind zeilenweise anzudrucken:
    1. Ziffer eins
      anschließend an die Formularbezeichnung „der'' und die Bezeichnung der ausstellenden Universität oder Hochschule;
    2. Ziffer 2
      Familienname, Vorname(n) und allfällige akademische Grade sowie im vorgesehenen Feld die Matrikelnummer;
    3. Ziffer 3
      Geburtsdatum, „Winter-'' oder „Sommer-'', das oder die Kalenderjahr(e) gemäß Laufzeit des Semesters sowie „ordentliche/r'', „außerordentliche/r'' oder „mitbelegende/r'';
    4. Ziffer 4
      Kennzahl und Bezeichnung der Studienrichtung/des Studiums einschließlich der allfälligen Studienzweige, der Unterrichtsfächer eines Lehramtsstudiums oder von höchstens zwei gewählten Sprachen der Studienrichtung Übersetzen und Dolmetschen sowie der Vermerk „zur Fortsetzung gemeldet'';
    5. Ziffer 5
      Datenverarbeitungsregisternummer der Universität oder Hochschule, Datum der Erstellung und Name der Rektorin oder des Rektors oder des „für die Rektorin'' oder „für den Rektor'' tätigen Universitäts- oder Hochschulorganes.
  6. Absatz 7,Gültigkeitsvermerke, Zulassungs- und Fortsetzungsbestätigungen dürfen nicht vor Ende jenes Semesters ausgestellt werden, das dem Semester, auf welches sie sich beziehen, unmittelbar vorangeht.
  7. Absatz 8,Weitere Zulassungs- und Fortsetzungsbestätigungen sind den Studierenden bei Bedarf mittels Formular 4 oder 4 ADV auszustellen.

Anmerkung

Formulare nicht darstellbar

Schlagworte

Winterjahr, Sommerjahr, Universitätsorgan, Zulassungsbestätigung

Gesetzesnummer

10010049

Dokumentnummer

NOR12126828

Alte Dokumentnummer

N7199748579L