Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Universitäts-Studienevidenzverordnung 1997
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 245/1997Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 245 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Ausweis für Studierende, Bestätigung der Zulassung zum Studium und
der Fortsetzung des Studiums
§ 7. (1) Nach der erfolgten Zulassung hat die Zentrale Verwaltung der Universität oder Hochschule der oder dem Studierenden einen mit ihrem oder seinem Lichtbild versehenen Ausweis auszustellen und ihr oder ihm persönlich auszufolgen. Der Ausweis gilt als amtliche Bestätigung der Zugehörigkeit zur Universität oder Hochschule. Auch bei Zulassung zu mehreren Studien an einer Universität oder Hochschule ist der oder dem Studierenden nur ein Ausweis pro Universität oder Hochschule auszustellen.Paragraph 7, (1) Nach der erfolgten Zulassung hat die Zentrale Verwaltung der Universität oder Hochschule der oder dem Studierenden einen mit ihrem oder seinem Lichtbild versehenen Ausweis auszustellen und ihr oder ihm persönlich auszufolgen. Der Ausweis gilt als amtliche Bestätigung der Zugehörigkeit zur Universität oder Hochschule. Auch bei Zulassung zu mehreren Studien an einer Universität oder Hochschule ist der oder dem Studierenden nur ein Ausweis pro Universität oder Hochschule auszustellen.
(2)Absatz 2,Die Gültigkeitsdauer der Ausweise für Studierende ist semesterweise anläßlich der Zulassung oder der Meldung der Fortsetzung des Studiums durch den Vermerk „gültig bis 31. 3.'' für das Wintersemester und „gültig bis 31. 10.'' für das Sommersemester zu verlängern; der Vermerk hat zusätzlich jenes Kalenderjahr zu enthalten, in dem das dem Semester entsprechende Studienjahr endet.
(3)Absatz 3,Wird ein Ausweis gemäß Formular 2/1 verwendet, so hat die Universität oder Hochschule anläßlich der Zulassung zum Studium und der Fortsetzung des Studiums der oder dem Studierenden ein Semesteretikett im Format 69x59 mm mit einem farbigen Unterdruck nach dem Muster der Anlage 2 (Anm.: Anlage 2 nicht darstellbar) zuzusenden oder auszufolgen. Auf diesem sindWird ein Ausweis gemäß Formular 2/1 verwendet, so hat die Universität oder Hochschule anläßlich der Zulassung zum Studium und der Fortsetzung des Studiums der oder dem Studierenden ein Semesteretikett im Format 69x59 mm mit einem farbigen Unterdruck nach dem Muster der Anlage 2 Anmerkung, Anlage 2 nicht darstellbar) zuzusenden oder auszufolgen. Auf diesem sind
der Leittext „Matrikelnummer'' und diese selbst, allenfalls auch zusätzlich als Barcode 39,
Familienname, Vorname(n) und allfällige akademische Grade,
Bezeichnung der ausstellenden Universität oder Hochschule,
Name der Rektorin oder des Rektors oder des „für die Rektorin'' oder „für den Rektor'' tätigen Universitätsorganes
anzudrucken. Das Semesteretikett ist von der oder dem Studierenden im Ausweis anzubringen. Studierenden, die bei aufrechter Zulassung die Fortsetzung ihres Studiums nicht gemeldet haben, hat die Zentrale Verwaltung der Universität oder Hochschule auf ihr Verlangen nach Ende der allgemeinen Zulassungsfrist ein Semesteretikett mit Gültigkeitsvermerk auszufolgen.
(4)Absatz 4,Die Rektorin oder der Rektor ist berechtigt, nach Durchführung einer Kosten-Nutzen-Analyse und bei Zustimmung der Hochschülerschaft an der Universität oder Hochschule festzulegen, anstelle des Ausweises gemäß Formular 2/1 einen Kunststoff-Ausweis im Scheckkartenformat (Formular 2/2) mit integriertem Mikrochip zu verwenden. Die Gültigkeitsdauer ist entsprechend Abs. 2 durch die Universität oder Hochschule mittels eines bei Bedarf im Einzelfall nachvollziehbaren technischen Verfahrens zu verlängern. Der Gültigkeitsvermerk muß für das freie Auge sichtbar sein oder sichtbar gemacht werden können.Die Rektorin oder der Rektor ist berechtigt, nach Durchführung einer Kosten-Nutzen-Analyse und bei Zustimmung der Hochschülerschaft an der Universität oder Hochschule festzulegen, anstelle des Ausweises gemäß Formular 2/1 einen Kunststoff-Ausweis im Scheckkartenformat (Formular 2/2) mit integriertem Mikrochip zu verwenden. Die Gültigkeitsdauer ist entsprechend Absatz 2, durch die Universität oder Hochschule mittels eines bei Bedarf im Einzelfall nachvollziehbaren technischen Verfahrens zu verlängern. Der Gültigkeitsvermerk muß für das freie Auge sichtbar sein oder sichtbar gemacht werden können.
(5)Absatz 5,Bei Verwendung des Ausweises im Scheckkartenformat (Formular 2/2) ist die Bundesstempelmarke auf dem Evidenzbogen (Formular 1/1) anzubringen und mit dem Hinweis zu versehen, daß es sich bei dieser Stempelmarke um die Stempelgebühr für den Ausweis für Studierende handelt. Der rechtmäßige Besitz des Ausweises für Studierende gilt auch als Nachweis der Entrichtung der Stempelgebühr seitens der oder des Studierenden.
(6)Absatz 6,Anläßlich der Zulassung zum Studium und der Meldung der Fortsetzung des Studiums sind den Studierenden mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung von Amts wegen Fortsetzungsbestätigungen auszustellen (Formular 4 ADV). Auf diesen sind zeilenweise anzudrucken:
anschließend an die Formularbezeichnung „der'' und die Bezeichnung der ausstellenden Universität oder Hochschule;
Familienname, Vorname(n) und allfällige akademische Grade sowie im vorgesehenen Feld die Matrikelnummer;
Geburtsdatum, „Winter-'' oder „Sommer-'', das oder die Kalenderjahr(e) gemäß Laufzeit des Semesters sowie „ordentliche/r'', „außerordentliche/r'' oder „mitbelegende/r'';
Kennzahl und Bezeichnung der Studienrichtung/des Studiums einschließlich der allfälligen Studienzweige, der Unterrichtsfächer eines Lehramtsstudiums oder von höchstens zwei gewählten Sprachen der Studienrichtung Übersetzen und Dolmetschen sowie der Vermerk „zur Fortsetzung gemeldet'';
Datenverarbeitungsregisternummer der Universität oder Hochschule, Datum der Erstellung und Name der Rektorin oder des Rektors oder des „für die Rektorin'' oder „für den Rektor'' tätigen Universitäts- oder Hochschulorganes.
(7)Absatz 7,Gültigkeitsvermerke, Zulassungs- und Fortsetzungsbestätigungen dürfen nicht vor Ende jenes Semesters ausgestellt werden, das dem Semester, auf welches sie sich beziehen, unmittelbar vorangeht.
(8)Absatz 8,Weitere Zulassungs- und Fortsetzungsbestätigungen sind den Studierenden bei Bedarf mittels Formular 4 oder 4 ADV auszustellen.
Anmerkung
Formulare nicht darstellbar
Schlagworte
Winterjahr, Sommerjahr, Universitätsorgan, Zulassungsbestätigung
Dokumentnummer
NOR12126828
Alte Dokumentnummer
N7199748579L