Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Universitäts-Studienevidenzverordnung 1997
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 245/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 345/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 245 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 345 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Ausweis für Studierende, Bestätigung der Zulassung zum Studium und
der Fortsetzung des Studiums
§ 7. (1) Nach der erfolgten Zulassung hat die Zentrale Verwaltung der Universität der oder dem Studierenden einen mit ihrem oder seinem Lichtbild versehenen Ausweis auszustellen und ihr oder ihm persönlich auszufolgen. Der Ausweis gilt als amtliche Bestätigung der Zugehörigkeit zur Universität. Auch bei Zulassung zu mehreren Studien an einer Universität ist der oder dem Studierenden nur ein Ausweis pro Universität auszustellen.Paragraph 7, (1) Nach der erfolgten Zulassung hat die Zentrale Verwaltung der Universität der oder dem Studierenden einen mit ihrem oder seinem Lichtbild versehenen Ausweis auszustellen und ihr oder ihm persönlich auszufolgen. Der Ausweis gilt als amtliche Bestätigung der Zugehörigkeit zur Universität. Auch bei Zulassung zu mehreren Studien an einer Universität ist der oder dem Studierenden nur ein Ausweis pro Universität auszustellen.
(2)Absatz 2,Die Gültigkeitsdauer der Ausweise für Studierende ist semesterweise anläßlich der Zulassung oder der Meldung der Fortsetzung des Studiums durch den Vermerk „gültig bis 30. 4.” für das Wintersemester und „gültig bis 30. 11.” für das Sommersemester zu verlängern; der Vermerk hat zusätzlich jenes Kalenderjahr zu enthalten, in dem das dem Semester entsprechende Studienjahr endet.
(3)Absatz 3,Wird ein Ausweis gemäß Formular 2/1 verwendet, so hat die Universität anläßlich der Zulassung zum Studium und der Fortsetzung des Studiums der oder dem Studierenden ein Semesteretikett im Format 69x59 mm mit einem farbigen Unterdruck nach dem Muster der Anlage 2 (Anm.: Anlage 2 nicht darstellbar) zuzusenden oder auszufolgen. Auf diesem sindWird ein Ausweis gemäß Formular 2/1 verwendet, so hat die Universität anläßlich der Zulassung zum Studium und der Fortsetzung des Studiums der oder dem Studierenden ein Semesteretikett im Format 69x59 mm mit einem farbigen Unterdruck nach dem Muster der Anlage 2 Anmerkung, Anlage 2 nicht darstellbar) zuzusenden oder auszufolgen. Auf diesem sind
der Leittext „Matrikelnummer” und diese selbst, allenfalls auch zusätzlich als Barcode 39,
Familienname, Vorname(n) und allfällige akademische Grade,
Bezeichnung der ausstellenden Universität,
Name der Rektorin oder des Rektors oder des „für die Rektorin” oder „für den Rektor” tätigen Universitätsorganes
anzudrucken. Das Semesteretikett ist von der oder dem Studierenden im Ausweis anzubringen. Beurlaubten Studierenden hat die Zentrale Verwaltung auf Verlangen nach Ende der Nachfrist ein Semesteretikett mit Gültigkeitsvermerk auszufolgen.
(4)Absatz 4,Die Rektorin oder der Rektor ist berechtigt, nach Durchführung einer Kosten-Nutzen-Analyse und bei Zustimmung der Hochschülerschaft an der Universität festzulegen, anstelle des Ausweises gemäß Formular 2/1 einen Kunststoff-Ausweis im Scheckkartenformat (Formular 2/2) mit integriertem Mikrochip zu verwenden. Die Gültigkeitsdauer ist entsprechend Abs. 2 durch die Universität mittels eines bei Bedarf im Einzelfall nachvollziehbaren technischen Verfahrens zu verlängern. Der Gültigkeitsvermerk muß für das freie Auge sichtbar sein oder sichtbar gemacht werden können.Die Rektorin oder der Rektor ist berechtigt, nach Durchführung einer Kosten-Nutzen-Analyse und bei Zustimmung der Hochschülerschaft an der Universität festzulegen, anstelle des Ausweises gemäß Formular 2/1 einen Kunststoff-Ausweis im Scheckkartenformat (Formular 2/2) mit integriertem Mikrochip zu verwenden. Die Gültigkeitsdauer ist entsprechend Absatz 2, durch die Universität mittels eines bei Bedarf im Einzelfall nachvollziehbaren technischen Verfahrens zu verlängern. Der Gültigkeitsvermerk muß für das freie Auge sichtbar sein oder sichtbar gemacht werden können.
(5)Absatz 5,Die Rektorin oder der Rektor ist ferner berechtigt, allen oder bestimmten Kategorien von Studierenden unter sinngemäßer Anwendung der Abs. 1 bis 3 oder des Abs. 4 nach Zustimmung der Hochschülerschaft Ausweise für Studierende ohne Lichtbild auszustellen. Derartige Ausweise können jedes Semester neu ausgestellt werden. Sie dürfen nicht größer als der Ausweis gemäß Formular 2/1 und nicht kleiner als jener gemäß Formular 2/2 sein.Die Rektorin oder der Rektor ist ferner berechtigt, allen oder bestimmten Kategorien von Studierenden unter sinngemäßer Anwendung der Absatz eins bis 3 oder des Absatz 4, nach Zustimmung der Hochschülerschaft Ausweise für Studierende ohne Lichtbild auszustellen. Derartige Ausweise können jedes Semester neu ausgestellt werden. Sie dürfen nicht größer als der Ausweis gemäß Formular 2/1 und nicht kleiner als jener gemäß Formular 2/2 sein.
(6)Absatz 6,Anläßlich der Zulassung zum Studium und der Meldung der Fortsetzung des Studiums sind den Studierenden mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung von Amts wegen Studienbestätigungen auszustellen (Formular 4 ADV). Auf diesen sind zeilenweise anzudrucken:
anschließend an die Formularbezeichnung „der” und die Bezeichnung der ausstellenden Universität;
Familienname, Vorname(n) und allfällige akademische Grade sowie im vorgesehenen Feld die Matrikelnummer;
Geburtsdatum, "Winter-" oder "Sommer-", das Kalenderjahr des Semesterbeginns sowie "ordentliche/r", "außerordentliche/r" oder "mitbelegende/r";
Kennzahl und Bezeichnung der Studienrichtung/des Studienzweiges/des Studiums sowie der Vermerk „zur Fortsetzung gemeldet”;
Datenverarbeitungsregisternummer der Universität, Datum der Erstellung und Name der Rektorin oder des Rektors oder des „für die Rektorin” oder „für den Rektor” tätigen Universitätsorganes.
(7)Absatz 7,Gültigkeitsvermerke, Zulassungs- und Studienbestätigungen dürfen nicht vor Ende jenes Semesters ausgestellt werden, das dem Semester, auf welches sie sich beziehen, unmittelbar vorangeht.
(8)Absatz 8,Weitere Studienbestätigungen sind den Studierenden bei Bedarf mittels Formular 4 oder 4 ADV auszustellen. Zulassungsbestätigungen sind mittels des Formulares 4 auszustellen.
Anmerkung
Formulare nicht darstellbar
Schlagworte
Wintersemester, Sommersemester, Zulassungsbestätigung
Dokumentnummer
NOR40024250