Rechtstracker.at

§ 6 UniStEVO 1997

Fassungen
21.09.2001 bis 31.08.2002 — BGBl. II Nr. 345/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 601.09.200215.07.2004 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 288/2004
§ 621.09.200131.08.2002 § → § BGBl. II Nr. 345/2001
§ 613.09.200020.09.2001 § → § BGBl. II Nr. 294/2000
§ 601.02.199912.09.2000 § → § BGBl. II Nr. 40/1999
§ 603.09.199731.01.1999 BGBl. II Nr. 245/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitäts-Studienevidenzverordnung 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 245 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 345 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

21.09.2001BGBl. II Nr. 345/2001

Außerkrafttretensdatum

31.08.2002

Abkürzung

UniStEVO 1997

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Mitbelegung

Paragraph 6, (1) In jedem Semester, in dem die oder der Studierende beabsichtigt, an einer anderen Universität als jener der Zulassung im Rahmen ihres oder seines Studiums Lehrveranstaltungen zu besuchen oder Prüfungen abzulegen (Paragraph 4, Ziffer 25,, Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 4 und 5, Paragraph 34, Absatz 8, UniStG und Ziffer eins Punkt 41,, Ziffer 3 Punkt 4, sowie Ziffer 3 Punkt 5, Litera d, der Anlage 1 zum UniStG), ist an der betreffenden Universität eine Mitbelegung vorzunehmen.

  1. Absatz 2,Die erstmalige Mitbelegung hat die oder der Studierende in der allgemeinen Zulassungsfrist oder der Nachfrist mittels der Formulare 1/2 und 3 sowie unter Vorlage eines ausgefüllten Evidenzbogens (Formular 1/1) zu melden. Der Ausweis für Studierende und das aktuelle Studienblatt jener Universität, zu deren Studium sie oder er mitbelegen will, sind vorzulegen. In den folgenden Semestern ist die Mitbelegung jeweils in der allgemeinen Zulassungsfrist oder der Nachfrist mittels des Meldungsblattes (Formular 3) vorzunehmen.
  2. Absatz 3,Eine Mitbelegung setzt den Nachweis der bereits erfolgten Meldung der Fortsetzung des Studiums im betreffenden Semester an der Universität der Zulassung voraus. Sie ist bereits im Semester der Zulassung zulässig.
  3. Absatz 4,Bei einer gemeinsamen Einrichtung von Studien (Paragraph 2, Absatz 5,) sowie bei Zulassung zu einem Lehramtsstudium, dessen zweites Unterrichtsfach nicht an der Universität der Antragstellung absolviert wird (Paragraph 2, Absatz 6,), hat die zulassende Universität die Mitbelegung an der anderen beteiligten Universität durch Übermittlung der erforderlichen Daten der betroffenen Studierenden anläßlich der Zulassung und der Meldung der Fortsetzung vorzunehmen. Überdies ist das Erlöschen der Zulassung mitzuteilen. Die erforderlichen Daten sind nach Maßgabe der Anlage 5 laufend, spätestens jedoch zwei Wochen nach Ende der allgemeinen Zulassungsfrist und mit Ende der Nachfrist zu übermitteln.

Anmerkung

Formulare nicht darstellbar

Gesetzesnummer

10010049

Dokumentnummer

NOR40024249