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§ 5 UniStEVO 1997

Fassungen
21.09.2001 bis 15.07.2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 521.09.200115.07.2004 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 288/2004
§ 513.09.200020.09.2001 § → § BGBl. II Nr. 294/2000
§ 501.02.199912.09.2000 § → § BGBl. II Nr. 40/1999
§ 503.09.199731.01.1999 BGBl. II Nr. 245/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitäts-Studienevidenzverordnung 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 245 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 288 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

21.09.2001

Außerkrafttretensdatum

15.07.2004aufgehoben durch BGBl. II Nr. 288/2004

Abkürzung

UniStEVO 1997

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Meldung der Fortsetzung des Studiums

Paragraph 5, (1) Die Studierenden sind verpflichtet, für ein Wintersemester spätestens am 30. November und für ein Sommersemester spätestens am 30. April des betreffenden Semesters der Rektorin oder dem Rektor der Universität, an der eine Zulassung zum Studium besteht, die Fortsetzung des Studiums der jeweiligen Studienrichtung zu melden. Beurlaubte Studierende dürfen für die Semester ihrer Beurlaubung keine Fortsetzung melden.

  1. Absatz 2,Die ordnungsgemäße Einzahlung des Studienbeitrages und des Studierendenbeitrages einschließlich allfälliger Sonderbeiträge bewirkt an jener Universität, auf deren Studienbeitragskonto eingezahlt wurde, die Meldung der Fortsetzung für jedes Studium der oder des betreffenden Studierenden, ausgenommen Universitätslehrgänge und Vorbereitungslehrgänge gemäß Paragraph 25 a, UniStG, sofern nicht die Fortsetzungsmeldung studienrechtlich unzulässig ist.
  2. Absatz 3,Die Fortsetzungsmeldung an einer anderen Universität als jener, auf deren Studienbeitragskonto für das betreffende Semester eingezahlt wurde, sowie die Fortsetzungsmeldung für einen Universitätslehrgang oder einen Vorbereitungslehrgang gemäß Paragraph 25 a, UniStG ist mittels des Meldungsblattes (Formular 3) vorzunehmen. Bei Fortsetzungsmeldung für einen Universitätslehrgang ist die Einzahlung des Unterrichtsgeldes nachzuweisen.
  3. Absatz 4,Die Rektorin oder der Rektor ist berechtigt, die Meldung der Fortsetzung des Studiums auch telegraphisch, fernschriftlich, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise zu gestatten, sofern die erforderlichen technischen Mittel zur Verfügung stehen.

Gesetzesnummer

10010049

Dokumentnummer

NOR40024248