Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Universitäts-Studienevidenzverordnung 1997
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 245/1997Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 245 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Studienblatt und Studienblattsammlung
§ 8. (1) Über die Zulassung zum Studium und über jedes Semester, in dem die Fortsetzung des Studiums oder eine Änderung von auf dem Studienblatt enthaltenen Daten (§ 11 Abs. 4) gemeldet wurde oder eine Studienzulassung erloschen ist, hat die Zentrale Verwaltung ein Studienblatt (Formular 1 ADV) (Anm.: Formular nicht darstellbar) zu erstellen und der oder dem Studierenden frühestens nach Ende des vorangegangenen Semesters und spätestens zwei Wochen nach Ende der allgemeinen Zulassungsfrist auszufolgen. Mitbelegerinnen und Mitbelegern - ausgenommen jenen einer gemeinsamen Einrichtung und jenen eines Lehramtsstudiums an zwei verschiedenen Universitäten oder Hochschulen (§ 6 Abs. 4) - sind ebenfalls Studienblätter auszufolgen.Paragraph 8, (1) Über die Zulassung zum Studium und über jedes Semester, in dem die Fortsetzung des Studiums oder eine Änderung von auf dem Studienblatt enthaltenen Daten (Paragraph 11, Absatz 4,) gemeldet wurde oder eine Studienzulassung erloschen ist, hat die Zentrale Verwaltung ein Studienblatt (Formular 1 ADV) Anmerkung, Formular nicht darstellbar) zu erstellen und der oder dem Studierenden frühestens nach Ende des vorangegangenen Semesters und spätestens zwei Wochen nach Ende der allgemeinen Zulassungsfrist auszufolgen. Mitbelegerinnen und Mitbelegern - ausgenommen jenen einer gemeinsamen Einrichtung und jenen eines Lehramtsstudiums an zwei verschiedenen Universitäten oder Hochschulen (Paragraph 6, Absatz 4,) - sind ebenfalls Studienblätter auszufolgen.
(2)Absatz 2,Das Studienblatt hat zu enthalten:
über der Formularbezeichnung „Studienblatt'' die Bezeichnung der ausstellenden Universität oder Hochschule;
anschließend an die Formularbezeichnung „des'' oder „der'' und „ordentlichen Studierenden'' oder „außerordentlichen Studierenden'' sowie im vorgesehenen Feld die Matrikelnummer;
ist eine Studierende oder ein Studierender ausschließlich zur Mitbelegung gemeldet, ist als Studierendenstatus „mitbelegenden Studierenden'' anzuführen;
die Semesterangabe (zB „für das Wintersemester 1998/99'') und allenfalls unter dem Feld für die Matrikelnummer diese im Barcode 39;
im vorgesehenen Feld die Zustelladresse unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften der Postordnung, BGBl. Nr. 114/1957;im vorgesehenen Feld die Zustelladresse unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften der Postordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 1957,; Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Geschlecht in der jeweils vorgesehenen Zeile;
in der Zeile „Reifeprüfung'' Monat und Jahr der (erstmaligen) Erlangung der allgemeinen Universitätsreife und in der Zeile „Schulform'' die Angabe der Art dieser Universitätsreife;
in der Zeile „Heimatanschrift'' beginnend zweizeilig die Heimatanschrift;
der Gebührenstatus gemäß Hochschul-Taxengesetz 1972 in der vorgesehenen Zeile;
im Studienfeld je Studium
in der ersten Zeile die Studienkennzeichnung und allenfalls deren Darstellung mittels Barcode 39 sowie bei einem Studium, zu dem eine andere Universität oder Hochschule zugelassen hat, der Vermerk „Mitbelegung'';
in der zweiten Zeile die Studienkennzahl und Bezeichnung der Studienrichtung (des Studiums) und in den entsprechenden Spalten das Studienjahr des Inkrafttretens des für die oder den Studierenden anzuwendenden Studienplanes, das Zulassungsdatum und das Datum des Erlöschens der Zulassung oder der Meldungsstatus („gemeldet'', „zugelassen'');
in der dritten und allfälligen weiteren Zeilen
der von der oder dem Studierenden gewählte Studienzweig (§ 13 Abs. 3 UniStG);der von der oder dem Studierenden gewählte Studienzweig (Paragraph 13, Absatz 3, UniStG);
höchstens zwei der von der oder dem Studierenden der Studienrichtung Übersetzen und Dolmetschen gewählten Fremdsprachen sowie die beiden von der oder dem Studierenden eines Lehramtsstudiums gewählten Unterrichtsfächer;
bei Doktoratsstudien die Wortfolge „auf Grund von'' und jenes Diplomstudium, dessen Abschluß Voraussetzung der Zulassung zum Doktoratsstudium war;
eine allenfalls noch abzulegende Zusatzprüfung gemäß Universitätsberechtigungsverordnung mit Angabe des Termines (zB „Darstellende Geometrie abzulegen bis zum dritten einrechenbaren Semester'') sowie nach Ablegung der Ablegungsvermerk (zB „Darstellende Geometrie abgelegt'');
eine allfällige befristete Zulassung (§ 34 Abs. 5 UniStG) mit dem Vermerk „befristet zugelassen für ... Semester''.eine allfällige befristete Zulassung (Paragraph 34, Absatz 5, UniStG) mit dem Vermerk „befristet zugelassen für ... Semester''.
Wenn eine Universität die Studien nicht in Barcode 39 darstellt und auch keine Mitbelegung vorliegt, kann die erste Zeile entfallen und der Kennbuchstabe zu Beginn der zweiten Zeile angedruckt werden.
in der letzten Zeile des Studienfeldes der Vermerk „Folgeblatt'', wenn mit einem Studienblatt nicht das Auslangen gefunden wird. Die Folgeblätter sind diesfalls oberhalb der Zeile für das Geburtsdatum als „1. Folgeblatt'',
Folgeblatt'' usw. zu bezeichnen; die Angaben von
Geburtsdatum bis Gebührenstatus (Z 5 bis 8) entfallen.Geburtsdatum bis Gebührenstatus (Ziffer 5 bis 8) entfallen.
in der Schlußzeile die laufende Nr. des Studienblattes, das Erstellungsdatum, Name der Rektorin oder des Rektors oder des „für die Rektorin'' oder „für den Rektor'' tätigen Universitäts- oder Hochschulorganes und Datenverarbeitungsregisternummer der Universität oder Hochschule.
(3)Absatz 3,Die Codierung und Darstellung der Staaten (Abs. 2 Z 5), der Art der Universitätsreife (Abs. 2 Z 6), des Gebührenstatus (Abs. 2 Z 8) und des anzuwendenden Studienplanes (Abs. 2 Z 9 lit. b) hat gemäß der Anlage 5 zu dieser Verordnung zu erfolgen.Die Codierung und Darstellung der Staaten (Absatz 2, Ziffer 5,), der Art der Universitätsreife (Absatz 2, Ziffer 6,), des Gebührenstatus (Absatz 2, Ziffer 8,) und des anzuwendenden Studienplanes (Absatz 2, Ziffer 9, Litera b,) hat gemäß der Anlage 5 zu dieser Verordnung zu erfolgen.
(4)Absatz 4,Die oder der Studierende hat die Ausdrucke von Studienblättern zu überprüfen und erforderlichenfalls bis längstens eine Woche nach Ende der allgemeinen Zulassungsfrist eine Korrektur zu beantragen.
(5)Absatz 5,Die Studienblattsammlung besteht aus den Studienblättern sowie aus behördlichen Erledigungen über den Studienverlauf, wie insbesondere Bescheiden über die Bewilligung eines individuellen Diplomstudiums (§ 17 UniStG), über die Wahl bestimmter Fächer oder über die Anerkennung von Prüfungen. Für die Studienblattsammlung hat die oder der Studierende die von der Zentralen Verwaltung zur Verfügung gestellte Mappe zu verwenden.Die Studienblattsammlung besteht aus den Studienblättern sowie aus behördlichen Erledigungen über den Studienverlauf, wie insbesondere Bescheiden über die Bewilligung eines individuellen Diplomstudiums (Paragraph 17, UniStG), über die Wahl bestimmter Fächer oder über die Anerkennung von Prüfungen. Für die Studienblattsammlung hat die oder der Studierende die von der Zentralen Verwaltung zur Verfügung gestellte Mappe zu verwenden.
Schlagworte
Universitätsorgan
Dokumentnummer
NOR12126829
Alte Dokumentnummer
N7199748580L