Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Universitäts-Studienevidenzverordnung 1997
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 245/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 345/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 245 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 345 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Studienblatt
§ 8. (1) Über die Zulassung zum Studium und über jedes Semester, in dem die Fortsetzung des Studiums oder eine Änderung von auf dem Studienblatt enthaltenen Daten (§ 11 Abs. 4) gemeldet wurde oder eine Studienzulassung erloschen ist, hat die Zentrale Verwaltung ein Studienblatt (Formular 1 ADV) (Anm.: Formular nicht darstellbar) zu erstellen und der oder dem Studierenden frühestens nach Ende des vorangegangenen Semesters und spätestens zwei Wochen nach Ende der Nachfrist auszufolgen. Mitbelegerinnen und Mitbelegern sind ebenfalls Studienblätter auszufolgen.Paragraph 8, (1) Über die Zulassung zum Studium und über jedes Semester, in dem die Fortsetzung des Studiums oder eine Änderung von auf dem Studienblatt enthaltenen Daten (Paragraph 11, Absatz 4,) gemeldet wurde oder eine Studienzulassung erloschen ist, hat die Zentrale Verwaltung ein Studienblatt (Formular 1 ADV) Anmerkung, Formular nicht darstellbar) zu erstellen und der oder dem Studierenden frühestens nach Ende des vorangegangenen Semesters und spätestens zwei Wochen nach Ende der Nachfrist auszufolgen. Mitbelegerinnen und Mitbelegern sind ebenfalls Studienblätter auszufolgen.
(2)Absatz 2,Das Studienblatt hat zu enthalten:
über der Formularbezeichnung "Studienblatt" die Bezeichnung der ausstellenden Universität;
anschließend an die Formularbezeichnung "des" oder "der" und "ordentlichen Studierenden" oder "außerordentlichen Studierenden" sowie im vorgesehenen Feld die Matrikelnummer;
ist eine Studierende oder ein Studierender ausschließlich zur Mitbelegung gemeldet, ist als Studierendenstatus "mitbelegenden Studierenden" anzuführen;
die Semesterangabe (zB "für das Wintersemester 2003") und allenfalls unter dem Feld für die Matrikelnummer diese im Barcode 39;
im vorgesehenen Feld die Zustelladresse unter Beachtung der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Österreichischen Post AG;
Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Geschlecht in der jeweils vorgesehenen Zeile;
in der Zeile "Reifeprüfung" Monat und Jahr der (erstmaligen) Erlangung der allgemeinen Universitätsreife und in der Zeile "Schulform" die Angabe der Art dieser Universitätsreife;
in der Zeile "Heimatanschrift" beginnend zweizeilig die Heimatanschrift;
der Beitragsstatus gemäß Hochschul-Taxengesetz 1972 in der vorgesehenen Zeile;
im Studienfeld je Studium
in der ersten Zeile die Studienkennzeichnung und allenfalls deren Darstellung mittels Barcode 39 sowie bei einem Studium, zu dem eine andere Universität zugelassen hat, der Vermerk "Mitbelegung", allenfalls mit Benennung der zulassenden Universität; wenn eine Universität die Studien nicht in Barcode 39 darstellt und auch keine Mitbelegung vorliegt, kann die erste Zeile entfallen und der Kennbuchstabe zu Beginn der zweiten Zeile angedruckt werden;
in der zweiten Zeile Studienkennzahl und Bezeichnung der Studienrichtung (des Studiums) oder des von der oder dem Studierenden gewählten Studienzweiges (§ 13 Abs. 3 UniStG) sowie in den entsprechenden Spalten das Zulassungsdatum und das Datum des Erlöschens der Zulassung oder der Meldungsstatus ("gemeldet", "Ausland", "beurlaubt");in der zweiten Zeile Studienkennzahl und Bezeichnung der Studienrichtung (des Studiums) oder des von der oder dem Studierenden gewählten Studienzweiges (Paragraph 13, Absatz 3, UniStG) sowie in den entsprechenden Spalten das Zulassungsdatum und das Datum des Erlöschens der Zulassung oder der Meldungsstatus ("gemeldet", "Ausland", "beurlaubt");
in der dritten und allfälligen weiteren Zeilen
bei Diplomstudien
die von der oder dem Studierenden eines Lehramtsstudiums gewählten beiden Unterrichtsfächer (die zweite Studienrichtung eines kombinationspflichtigen Studiums gemäß Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen - GN-StG, BGBl. Nr. 326/1971, in der jeweils geltenden Fassung) oderdie von der oder dem Studierenden eines Lehramtsstudiums gewählten beiden Unterrichtsfächer (die zweite Studienrichtung eines kombinationspflichtigen Studiums gemäß Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen - GN-StG, Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1971,, in der jeweils geltenden Fassung) oder höchstens zwei der gewählten Fremdsprachen der Studienrichtungen Romanistik, Slawistik oder Übersetzen und Dolmetschen oder
das gewählte Instrument der Studienrichtungen Instrumentalstudium, Instrumental(gesangs)-pädagogik oder Jazz;
bei Bakkalaureats- und Magisterstudien deren Bezeichnung;
bei Doktoratsstudien, sofern es sich nicht um eine Mitbelegung handelt, die Wortfolge "Dissertationsgebiet:" und jenes Diplomstudium (Studienrichtung, Studienzweig;
Unterrichtsfach), dem das vorgesehene Dissertationsthema am ehesten zuzuordnen ist, sowie bei Doktoratsstudien auf Grund eines Fachhochschul-Studienganges der entsprechende Zusatz;
in weiteren Zeilen
eine allenfalls noch abzulegende Zusatzprüfung gemäß der Universitätsberechtigungsverordnung - UBVO 1998, BGBl. II Nr. 44, in der jeweils geltenden Fassung, (zB "Zusatzprüfung Darstellende Geometrie im 1. Abschnitt abzulegen") sowie nach Ablegung der Ablegungsvermerk (zB "Zusatzprüfung Latein abgelegt"), sofern es sich nicht um eine Mitbelegung handelt;eine allenfalls noch abzulegende Zusatzprüfung gemäß der Universitätsberechtigungsverordnung - UBVO 1998, Bundesgesetzblatt römisch zwei Nr. 44, in der jeweils geltenden Fassung, (zB "Zusatzprüfung Darstellende Geometrie im 1. Abschnitt abzulegen") sowie nach Ablegung der Ablegungsvermerk (zB "Zusatzprüfung Latein abgelegt"), sofern es sich nicht um eine Mitbelegung handelt;
eine allfällige befristete Zulassung (§ 34 Abs. 5 UniStG) mit dem Vermerk "befristet zugelassen für ... Semester";eine allfällige befristete Zulassung (Paragraph 34, Absatz 5, UniStG) mit dem Vermerk "befristet zugelassen für ... Semester";
bei Bakkalaureats- und Magisterstudien das Wort "aus", gefolgt von der Angabe des gemäß § 11a UniStG umgewandelten Diplomstudiums, sofern dieses eine andere Bezeichnung aufweist;bei Bakkalaureats- und Magisterstudien das Wort "aus", gefolgt von der Angabe des gemäß Paragraph 11 a, UniStG umgewandelten Diplomstudiums, sofern dieses eine andere Bezeichnung aufweist;
in der Spalte "Studienplan" zeilengerecht das Studienjahr des Inkrafttretens des für die oder den Studierenden anzuwendenden Studienplanes.
in der letzten Zeile des Studienfeldes der Vermerk "Folgeblatt", wenn mit einem Studienblatt nicht das Auslangen gefunden wird. Die Folgeblätter sind diesfalls oberhalb der Zeile für das Geburtsdatum als "1. Folgeblatt",
Folgeblatt" usw. zu bezeichnen; die Angaben von
Geburtsdatum bis Beitragsstatus (Z 5 bis 8) entfallen.Geburtsdatum bis Beitragsstatus (Ziffer 5 bis 8) entfallen.
in der Schlußzeile die laufende Nr. des Studienblattes, das Erstellungsdatum, Name der Rektorin oder des Rektors oder des "für die Rektorin" oder "für den Rektor" tätigen Universitätsorganes und Datenverarbeitungsregisternummer der Universität.
(3)Absatz 3,Die Codierung und Darstellung der Staaten (Abs. 2 Z 5), der Art der Universitätsreife (Abs. 2 Z 6), des Beitragsstatus (Abs. 2 Z 8) und des anzuwendenden Studienplanes (Abs. 2 Z 9 lit. e) hat gemäß der Anlage 6 zu dieser Verordnung zu erfolgen.Die Codierung und Darstellung der Staaten (Absatz 2, Ziffer 5,), der Art der Universitätsreife (Absatz 2, Ziffer 6,), des Beitragsstatus (Absatz 2, Ziffer 8,) und des anzuwendenden Studienplanes (Absatz 2, Ziffer 9, Litera e,) hat gemäß der Anlage 6 zu dieser Verordnung zu erfolgen.
(4)Absatz 4,Die oder der Studierende hat die Ausdrucke von Studienblättern zu überprüfen und erforderlichenfalls bis längstens eine Woche nach Ende der allgemeinen Zulassungsfrist oder der Nachfrist eine Korrektur zu beantragen.
(5)Absatz 5,(Anm.: Aufgehoben durch BGBl. II Nr. 294/2000).Anmerkung, Aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 294 aus 2000,).
Schlagworte
Instrumentalpädagogik, Instrumentalgesangspädagogik,
Bakkalaureatsstudium
Dokumentnummer
NOR40024251