Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Universitäts-Studienevidenzverordnung 1997
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 245/1997Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 245 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Sonderbestimmungen für Universitätslehrgänge
§ 9. Bei Universitätslehrgängen, die ausschließlich in den Ferien stattfinden oder deren Dauer vier Wochen nicht übersteigt, darf die Rektorin oder der Rektor verfügen, daß die Zulassung und die Fortsetzung des Studiums (§§ 2 und 5) sowie die Ausstellung von Ausweisen und Studienblattsammlungen (§§ 7 und 8) unterbleiben, sofern die Evidenthaltung in anderer Weise gesichert ist. Paragraph 9, Bei Universitätslehrgängen, die ausschließlich in den Ferien stattfinden oder deren Dauer vier Wochen nicht übersteigt, darf die Rektorin oder der Rektor verfügen, daß die Zulassung und die Fortsetzung des Studiums (Paragraphen 2 und 5) sowie die Ausstellung von Ausweisen und Studienblattsammlungen (Paragraphen 7 und 8) unterbleiben, sofern die Evidenthaltung in anderer Weise gesichert ist.
Dokumentnummer
NOR12126830
Alte Dokumentnummer
N7199748581L