Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Universitäts-Studienevidenzverordnung 1997
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 245/1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 288/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 245 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 288 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Sonderbestimmungen für Universitätslehrgänge
§ 9. Bei Universitätslehrgängen, die ausschließlich in den Ferien stattfinden oder deren Dauer vier Wochen nicht übersteigt, ist die Rektorin oder der Rektor berechtigt, jene Organisationseinheit der Universität, die den Universitätslehrgang durchführt, mit der Verwaltung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer einschließlich deren Evidenthaltung zu betrauen, sofern eine ordnungsgemäße Durchführung gewährleistet ist. In diesem Fall erfolgen die Zulassung (§§ 2 und 5) und die Evidenthaltung des Studienerfolges (§§ 10 und 11) nicht im Rahmen der Zentralen Verwaltung und es werden keine Ausweise und Studienblätter ausgestellt (§§ 7 und 8). Paragraph 9, Bei Universitätslehrgängen, die ausschließlich in den Ferien stattfinden oder deren Dauer vier Wochen nicht übersteigt, ist die Rektorin oder der Rektor berechtigt, jene Organisationseinheit der Universität, die den Universitätslehrgang durchführt, mit der Verwaltung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer einschließlich deren Evidenthaltung zu betrauen, sofern eine ordnungsgemäße Durchführung gewährleistet ist. In diesem Fall erfolgen die Zulassung (Paragraphen 2 und 5) und die Evidenthaltung des Studienerfolges (Paragraphen 10 und 11) nicht im Rahmen der Zentralen Verwaltung und es werden keine Ausweise und Studienblätter ausgestellt (Paragraphen 7 und 8).
Dokumentnummer
NOR12161677
Alte Dokumentnummer
N7199916253A