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§ 8 UniStEVO 1997

Fassungen
01.09.2002 bis 15.07.2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 801.09.200215.07.2004 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 288/2004
§ 821.09.200131.08.2002 § → § BGBl. II Nr. 345/2001
§ 813.09.200020.09.2001 § → § BGBl. II Nr. 294/2000
§ 801.02.199912.09.2000 § → § BGBl. II Nr. 40/1999
§ 803.09.199731.01.1999 BGBl. II Nr. 245/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitäts-Studienevidenzverordnung 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 245 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 288 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.09.2002

Außerkrafttretensdatum

15.07.2004aufgehoben durch BGBl. II Nr. 288/2004

Abkürzung

UniStEVO 1997

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Studienblatt

Paragraph 8, (1) Über die Zulassung zum Studium und über jedes Semester, in dem die Fortsetzung des Studiums oder eine Änderung von auf dem Studienblatt enthaltenen Daten (Paragraph 11, Absatz 4,) gemeldet wurde oder eine Studienzulassung erloschen ist, hat die Zentrale Verwaltung ein Studienblatt (Formular 1 ADV) Anmerkung, Formular nicht darstellbar) zu erstellen und der oder dem Studierenden frühestens nach Ende des vorangegangenen Semesters und spätestens zwei Wochen nach Ende der Nachfrist auszufolgen. Mitbelegerinnen und Mitbelegern sind ebenfalls Studienblätter auszufolgen.

  1. Absatz 2,Das Studienblatt hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      über der Formularbezeichnung "Studienblatt" die Bezeichnung der ausstellenden Universität;
    2. Ziffer 2
      anschließend an die Formularbezeichnung "des" oder "der" und "ordentlichen Studierenden" oder "außerordentlichen Studierenden" sowie im vorgesehenen Feld die Matrikelnummer;
      ist eine Studierende oder ein Studierender ausschließlich zur Mitbelegung gemeldet, ist als Studierendenstatus "mitbelegenden Studierenden" anzuführen;
    3. Ziffer 3
      die Semesterangabe (zB "für das Wintersemester 2003") und allenfalls unter dem Feld für die Matrikelnummer diese im Barcode 39;
    4. Ziffer 4
      im vorgesehenen Feld die Zustelladresse unter Beachtung der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Österreichischen Post AG;
    5. Ziffer 5
      Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Geschlecht in der jeweils vorgesehenen Zeile sowie die Sozialversicherungsnummer (Ersatzkennzeichnung) zusätzlich nach dem Geburtsdatum;
    6. Ziffer 6
      in der Zeile "Reifeprüfung" Monat und Jahr der (erstmaligen) Erlangung der allgemeinen Universitätsreife und in der Zeile "Schulform" die Angabe der Art dieser Universitätsreife;
    7. Ziffer 7
      in der Zeile "Heimatanschrift" beginnend zweizeilig die Heimatanschrift;
    8. Ziffer 8
      der Beitragsstatus gemäß Hochschul-Taxengesetz 1972 in der vorgesehenen Zeile;
    9. Ziffer 9
      1. Litera a
        in der ersten Zeile die Studienkennzeichnung und allenfalls deren Darstellung mittels Barcode 39 sowie
        1. Ziffer eins
          bei einem Studium, an dem eine andere Universität gemäß Paragraph 2, Absatz 5, oder 6 beteiligt ist, der Vermerk "gemeinsam mit" mit Benennung der anderen beteiligten Universität;
        2. Ziffer 2
          bei einem Studium, zu dem eine andere Universität zugelassen hat, der Vermerk "Mitbelegung" oder "Mitbelegung zu" mit Benennung der zulassenden Universität;
        wenn eine Universität die Studien nicht in Barcode 39 darstellt und auch Ziffer eins und 2 nicht zutreffen, kann die erste Zeile entfallen und der Kennbuchstabe zu Beginn der zweiten Zeile angedruckt werden;
    10. Ziffer 10
      in der letzten Zeile des Studienfeldes der Vermerk "Folgeblatt", wenn mit einem Studienblatt nicht das Auslangen gefunden wird. Die Folgeblätter sind diesfalls oberhalb der Zeile für das Geburtsdatum als "1. Folgeblatt",
      1. Ziffer 2
        Folgeblatt" usw. zu bezeichnen; die Angaben von
      Geburtsdatum bis Beitragsstatus (Ziffer 5 bis 8) entfallen.
    11. Ziffer 11
      in der Schlußzeile die laufende Nr. des Studienblattes, das Erstellungsdatum, Name der Rektorin oder des Rektors oder des "für die Rektorin" oder "für den Rektor" tätigen Universitätsorganes und Datenverarbeitungsregisternummer der Universität.
  2. Absatz 3,Die Codierung und Darstellung der Staaten (Absatz 2, Ziffer 5,), der Art der Universitätsreife (Absatz 2, Ziffer 6,), des Beitragsstatus (Absatz 2, Ziffer 8,) und des anzuwendenden Studienplanes (Absatz 2, Ziffer 9, Litera e,) hat gemäß der Anlage 6 zu dieser Verordnung zu erfolgen.
  3. Absatz 4,Die oder der Studierende hat die Ausdrucke von Studienblättern zu überprüfen und erforderlichenfalls bis längstens eine Woche nach Ende der allgemeinen Zulassungsfrist oder der Nachfrist eine Korrektur zu beantragen.
  4. Absatz 5,Anmerkung, Aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 294 aus 2000,).

Schlagworte

Instrumentalpädagogik, Instrumentalgesangspädagogik, Bakkalaureatsstudium

Gesetzesnummer

10010049

Dokumentnummer

NOR40035179