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Anlage 4
zu § 4 Abs. 3
Kennzeichnung der Studien
Die Studienkennzeichnung umfaßt im Einzelfall maximal elf Zeichen (erster Kennbuchstabe, drei Kennzahlen mit je drei Ziffern, zweiter Kennbuchstabe).
1. Kennbuchstaben
1.1 Die Kennbuchstaben lauten:
Buch-
stabe Universität/Hochschule
A Universität Wien
B Universität Graz
C Universität Innsbruck
D Universität Salzburg
E Technische Universität Wien
F Technische Universität Graz
G Montanuniversität Leoben
H Universität für Bodenkultur Wien
I Veterinärmedizinische Universität Wien
J Wirtschaftsuniversität Wien
K Universität Linz
L Universität Klagenfurt
M Donau-Universität Krems
R Akademie der bildenden Künste in Wien
S Hochschule für angewandte Kunst in Wien
T Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Wien
U Hochschule für Musik und darstellende Kunst
„Mozarteum'' in Salzburg
V Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Graz
W Hochschule für künstlerische und industrielle
Gestaltung in Linz
1.2 Der erste Kennbuchstabe bezeichnet jene Universität oder
Hochschule, welche die Studierende oder den Studierenden
zum betreffenden Studium zugelassen hat.
1.3 Beim Lehramtsstudium richtet sich die Zulassung nach dem
ersten Unterrichtsfach. Wird das zweite Unterrichtsfach an
einer anderen Universität oder Hochschule studiert, ist der
Buchstabe dieser Universität oder Hochschule in das zweite
Buchstabenfeld zu setzen. Jede der beiden beteiligten
Universitäten (Hochschulen) hat die Studienkennzeichnung in
der gleichen Form zu verwenden.
2. Kennzahlen für Studien gemäß UniStG
2.1 Die Kennzahlen für ordentliche Studien lauten:
2.1.1 Diplomstudien:
2.1.1.1 Geistes- und kulturwissenschaftliche Studienrichtungen
391 Ägyptologie
390 Afrikanistik
310 Alte Geschichte und Altertumskunde
384 Altsemitische Philologie und orientalische
Archäologie
343 Anglistik und Amerikanistik
385 Arabistik
383 Byzantinistik und Neogräzistik
332 Deutsche Philologie
381 Finno-Ugristik
312 Geschichte
387 Indologie
378 Japanologie
379 Judaistik
314 Klassische Archäologie
340 Klassische Philologie - Griechisch
337 Klassische Philologie - Latein
315 Kunstgeschichte
316 Musikwissenschaft
396 Nederlandistik
297 Pädagogik
296 Philosophie
300 Politikwissenschaft
301 Publizistik und Kommunikationswissenschaft
236 Romanistik
388 Sinologie
394 Skandinavistik
243 Slawistik
122 Soziologie
392 Sprachen und Kulturen des Alten Orients
327 Sprachwissenschaft
317 Theaterwissenschaft
389 Tibetologie und Buddhismuskunde
386 Turkologie
323 Übersetzen und Dolmetschen
309 Ur- und Frühgeschichte
393 Vergleichende Literaturwissenschaft
307 Völkerkunde
308 Volkskunde
Mittels der zweiten und allenfalls dritten Kennzahl sind
Empfehlungen des Studienplanes über ergänzende und
vertiefende Lehrveranstaltungen (Anlage 1 Z 1.41 zum
UniStG) anzugeben.
2.1.1.2 Ingenieurwissenschaftliche Studienrichtungen
954 Angewandte Geowissenschaften
600 Architektur
610 Bauingenieurwesen
966 Bergwesen
710 Elektrotechnik
930 Erdölwesen
900 Forst- und Holzwirtschaft
935 Gesteinshüttenwesen
940 Hüttenwesen
925 Industrieller Umweltschutz, Entsorgungstechnik und Recycling
880 Informatik
910 Kulturtechnik und Wasserwirtschaft
960 Kunststofftechnik
920 Landschaftsplanung und Landschaftspflege
890 Landwirtschaft
915 Lebensmittel- und Biotechnologie
963 Markscheidewesen
700 Maschinenbau
726 Mechatronik
950 Montanmaschinenwesen
937 Petroleum Engineering
630 Raumplanung und Raumordnung
800 Technische Chemie
860 Technische Mathematik
810 Technische Physik
874 Telematik
730 Verfahrenstechnik
660 Vermessungswesen
970 Werkstoffwissenschaften
620 Wirtschaftsingenieurwesen - Bauwesen
740 Wirtschaftsingenieurwesen - Maschinenbau
840 Wirtschaftsingenieurwesen - Technische Chemie
2.1.1.3 Lehramtsstudium
190 Lehramtsstudium
Mittels der zweiten und dritten Kennzahl sind die Unterrichtsfächer wie folgt zu bezeichnen:
365 Bosnisch/ Kroatisch/ Serbisch
333 Deutsch
344 Englisch
347 Französisch
313 Geschichte und Sozialkunde
341 Griechisch
350 Italienisch
338 Latein
299 Psychologie und Philosophie
362 Russisch
368 Slowenisch
353 Spanisch
371 Tschechisch
382 Ungarisch
445 Biologie und Umweltkunde
447 Biologie und Warenlehre
423 Chemie
407 Darstellende Geometrie
456 Geographie und Wirtschaftskunde
477 Haushaltsökonomie und Ernährung
884 Informatik
482 Leibeserziehung
406 Mathematik
412 Physik
043 Evangelische Religion
020 Katholische Religion
590 Bildnerische Erziehung,
594 Instrumentalmusikerziehung
593 Musikerziehung
592 Textiles Gestalten
591 Werkerziehung
Das Unterrichtsfach, aus dem das Thema der Diplomarbeit gewählt wurde, ist als erstes Unterrichtsfach anzugeben (vgl. § 3 Abs. 2) Das Unterrichtsfach, aus dem das Thema der Diplomarbeit gewählt wurde, ist als erstes Unterrichtsfach anzugeben vergleiche Paragraph 3, Absatz 2,)
2.1.1.4 Medizinische Studienrichtungen
201 Humanmedizin
203 Zahnmedizin
208 Veterinärmedizin
2.1.1.5 Naturwissenschaftliche Studien
413 Astronomie
437 Biologie
419 Chemie
426 Erdwissenschaften
474 Ernährungswissenschaften
452 Geographie
405 Mathematik
414 Meteorologie und Geophysik
490 Molekulare Biologie
449 Pharmazie
411 Physik
298 Psychologie
481 Sportwissenschaften
2.1.1.6 Rechts-, sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen
154 Angewandte Betriebswirtschaft
151 Betriebswirtschaft
160 Handelswissenschaft
157 Internationale Betriebswirtschaft
155 Internationale Wirtschaftswissenschaften
101 Rechtswissenschaften
102 Integriertes Diplomstudium der Rechtswissenschaften
130 Sozialwirtschaft
121 Soziologie
136 Statistik
140 Volkswirtschaft
175 Wirtschaftsinformatik
170 Wirtschaftspädagogik
180 Wirtschaftswissenschaften
2.1.1.7 Theologische Studienrichtungen
041 Evangelische Fachtheologie
011 Katholische Fachtheologie
012 Katholische Religionspädagogik
030 Philosophie an Katholisch-Theologischen Fakultäten
2.1.1.8 Individuelle Diplomstudien
057 Individuelles Diplomstudium
Mittels einer zweiten Kennzahl kann das individuelle Diplomstudium näher bezeichnet werden.
2.1.2 Doktoratsstudien
088 Doktoratsstudium der Bodenkultur
082 Doktoratsstudium der Evangelischen Theologie
080 Doktoratsstudium der Katholischen Theologie
090 Doktoratsstudium der medizinischen Wissenschaft
087 Doktoratsstudium der montanistischen Wissenschaften
091 Doktoratsstudium der Naturwissenschaften
092 Doktoratsstudium der Philosophie
081 Doktoratsstudium der Philosophie an einer Katholisch-Theologischen Fakultät
083 Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften
084 Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften
086 Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften
089 Doktoratsstudium der Veterinärmedizin
Mittels der zweiten Kennzahl ist jenes Diplomstudium zu bezeichnen, auf Grund dessen die Zulassung zum Doktoratsstudium erfolgte. Ist das dem Doktoratsstudium zugrundeliegende Diplomstudium seinerseits mit drei Kennzahlen codiert, so ist die zweite Kennzahl als dritte für die Codierung des Doktoratsstudiums zu übernehmen. Bei Zulassung auf Grund eines abgeschlossenen Fachhochschul-Studienganges ist als zweite Kennzahl 059 anzugeben. Als dritte Kennzahl sind die letzten drei Ziffern der Studiengangkennzahl des absolvierten Fachhochschul-Studienganges anzuführen.
2.2 Die Kennzahlen für außerordentliche Studien lauten:
990 Besuch einzelner Lehrveranstaltungen
992 Universitätslehrgang
Mittels der zweiten Kennzahl ist der Universitätslehrgang
näher zu bezeichnen.
996 Studium für die Gleichwertigkeit
2.3 Studierende mit einer Studienkennzahl aus Abschnitt 2.1
gehören der Universität oder Hochschule als ordentliche
Studierende, Studierende mit einer Studienkennzahl aus
Abschnitt 2.2 gehören ihr als außerordentliche Studierende
an, solange die Zulassung zum entsprechenden Studium
aufrecht ist.
2.4 Die Kennzahlen für allfällige Studienzweige eines Diplomstudiums (§ 13 Abs. 3 UniStG), Empfehlungen des Studienplanes einer geistes- und kulturwissenschaftlichen Studienrichtung über ergänzende und vertiefende Lehrveranstaltungen (Anlage 1 Z 1.41 zum UniStG) sowie zur näheren Bezeichnung von Universitätslehrgängen werden vom Bundesminister anläßlich der aufsichtsbehördlichen Behandlung der entsprechenden Studienpläne festgelegt und mittels einer beim Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr eingerichteten Datenbank bekanntgemacht.2.4 Die Kennzahlen für allfällige Studienzweige eines Diplomstudiums (Paragraph 13, Absatz 3, UniStG), Empfehlungen des Studienplanes einer geistes- und kulturwissenschaftlichen Studienrichtung über ergänzende und vertiefende Lehrveranstaltungen (Anlage 1 Ziffer eins Punkt 41, zum UniStG) sowie zur näheren Bezeichnung von Universitätslehrgängen werden vom Bundesminister anläßlich der aufsichtsbehördlichen Behandlung der entsprechenden Studienpläne festgelegt und mittels einer beim Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr eingerichteten Datenbank bekanntgemacht.
2.5 Übergangsbestimmungen
2.5.1 Die Kennzeichnung von Studien, die gemäß § 80 Abs. 2 bis 52.5.1 Die Kennzeichnung von Studien, die gemäß Paragraph 80, Absatz 2 bis 5
UniStG begonnen, weitergeführt und abgeschlossen werden dürfen, hat in der vor dem 1. August 1997 geltenden Form zu erfolgen.
2.5.2 Die von den Studierenden nach Studienplänen auf Grund des AHStG und der besonderen Studiengesetze oder auf Grund von Vorschriften aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des AHStG betriebenen Studien müssen in der Evidenz der Studierenden als solche erkennbar sein.