Rechtstracker.at

§ 22 SchUG-BKV

Fassungen
01.03.1997 bis 31.08.2010 — BGBl. I Nr. 33/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 22 heute01.09.2010 § → § BGBl. I Nr. 53/2010
§ 2201.03.199731.08.2010 BGBl. I Nr. 33/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

01.03.1997BGBl. I Nr. 33/1997

Außerkrafttretensdatum

31.08.2010danach: BGBl. I Nr. 53/2010

Abkürzung

SchUG-BKV

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Information der Studierenden

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Die Beurteilungen einzelner Leistungen sind dem Studierenden unverzüglich nach Auswertung einer Leistungsfeststellung durch den Lehrer des betreffenden Unterrichtsgegenstandes bekanntzugeben.
  2. Absatz 2,Der Lehrer hat jeden Studierenden auf sein Verlangen über dessen Leistungsstand zu informieren.
  3. Absatz 3,Wenn die Leistungen des Studierenden auf Grund der bisher erbrachten Leistungen in einem Pflichtgegenstand nicht oder mit „Nicht genügend“ zu beurteilen wären, ist ihm dies unverzüglich mitzuteilen und vom Klassenvorstand, vom unterrichtenden Lehrer oder vom Studienkoordinator Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch zu geben. Dabei sind insbesondere leistungsfördernde Maßnahmen zur Vermeidung dieser negativen Beurteilung zu beraten.
  4. Absatz 4,Die Verständigungen gemäß Absatz eins bis 3 haben ausschließlich Informationscharakter.

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2012

Gesetzesnummer

10010057

Dokumentnummer

NOR12126948

Alte Dokumentnummer

N7199760987J