Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 33/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2010Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
70/06 Schulunterricht
Beachte
Abs. 1 und 3: Zum Bezugszeitraum vgl. § 69 Abs. 6.Absatz eins und 3 : Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 69, Absatz 6,
Text
Information der Studierenden
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz eins,Die Beurteilungen einzelner Leistungen sind dem Studierenden unverzüglich nach Auswertung einer Leistungsfeststellung durch den Lehrer des betreffenden Moduls bekanntzugeben.
(2)Absatz 2,Der Lehrer hat jeden Studierenden auf sein Verlangen über dessen Leistungsstand zu informieren.
(3)Absatz 3,Wenn die Leistungen des Studierenden auf Grund der bisher erbrachten Leistungen in einem Modul nicht oder mit „Nicht genügend“ zu beurteilen wären, ist ihm dies unverzüglich mitzuteilen und vom unterrichtenden Lehrer oder vom Studienkoordinator Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch zu geben. Dabei sind insbesondere leistungsfördernde Maßnahmen zur Vermeidung dieser negativen Beurteilung zu beraten.
(4)Absatz 4,Die Verständigungen gemäß Abs. 1 bis 3 haben ausschließlich Informationscharakter.Die Verständigungen gemäß Absatz eins bis 3 haben ausschließlich Informationscharakter.
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2015
Dokumentnummer
NOR40119693