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§ 22 SchUG-BKV

Fassungen
ab 01.09.2010 — BGBl. I Nr. 53/2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 22 heute01.09.2010 § → § BGBl. I Nr. 53/2010
§ 2201.03.199731.08.2010 BGBl. I Nr. 33/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

01.09.2010BGBl. I Nr. 53/2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SchUG-BKV

Index

70/06 Schulunterricht

Beachte

Absatz eins und 3 : Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 69, Absatz 6,

Text

Information der Studierenden

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Die Beurteilungen einzelner Leistungen sind dem Studierenden unverzüglich nach Auswertung einer Leistungsfeststellung durch den Lehrer des betreffenden Moduls bekanntzugeben.
  2. Absatz 2,Der Lehrer hat jeden Studierenden auf sein Verlangen über dessen Leistungsstand zu informieren.
  3. Absatz 3,Wenn die Leistungen des Studierenden auf Grund der bisher erbrachten Leistungen in einem Modul nicht oder mit „Nicht genügend“ zu beurteilen wären, ist ihm dies unverzüglich mitzuteilen und vom unterrichtenden Lehrer oder vom Studienkoordinator Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch zu geben. Dabei sind insbesondere leistungsfördernde Maßnahmen zur Vermeidung dieser negativen Beurteilung zu beraten.
  4. Absatz 4,Die Verständigungen gemäß Absatz eins bis 3 haben ausschließlich Informationscharakter.

Im RIS seit

04.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2015

Gesetzesnummer

10010057

Dokumentnummer

NOR40119693