Rechtstracker.at

§ 34 SchUG-BKV

Fassungen
01.03.1997 bis 31.03.2000 — BGBl. I Nr. 33/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 34 heute19.02.2026 § → § BGBl. I Nr. 2/2026
§ 3401.03.202518.02.2026 § → § BGBl. I Nr. 121/2024
§ 3401.11.202228.02.2025 § → § BGBl. I Nr. 165/2022
§ 3431.12.202131.10.2022 § → § BGBl. I Nr. 232/2021
§ 3425.08.202130.12.2021 § → § BGBl. I Nr. 170/2021
§ 3408.01.202124.08.2021 § → § BGBl. I Nr. 19/2021
§ 3401.01.201907.01.2021 § → § BGBl. I Nr. 138/2017
§ 3401.09.201531.12.2018 § → § BGBl. I Nr. 97/2015
§ 3401.01.201431.08.2015 § → § BGBl. I Nr. 75/2013
§ 3401.09.201031.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 53/2010
§ 3401.04.200031.08.2010 § → § BGBl. I Nr. 99/1999
§ 3401.03.199731.03.2000 BGBl. I Nr. 33/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 34

Inkrafttretensdatum

01.03.1997BGBl. I Nr. 33/1997

Außerkrafttretensdatum

31.03.2000danach: BGBl. I Nr. 99/1999

Abkürzung

SchUG-BKV

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Prüfungskommission

Paragraph 34,

  1. Absatz eins,Vorsitzender der Prüfungskommission der Hauptprüfung der abschließenden Prüfung (einschließlich einer allenfalls vorgezogenen Teilprüfung) sowie der Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit ist ein von der Schulbehörde erster Instanz zu bestellender Fachmann der betreffenden Schulart (Schulform, Fachrichtung). Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden erfolgt die Vorsitzführung durch den Schulleiter oder einen von ihm zu bestellenden Vorsitzenden. Vorsitzender der Prüfungskommission der Vorprüfung (ausgenommen die Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit) ist der Schulleiter oder ein von ihm zu bestellender Vorsitzender.
  2. Absatz 2,Neben dem Vorsitzenden sind Mitglieder der Prüfungskommission:
    1. Ziffer eins
      der Schulleiter oder ein von ihm zu bestimmender Abteilungsvorstand bei der Hauptprüfung (einschließlich einer allenfalls vorgezogenen Teilprüfung) und
    2. Ziffer 2
      jene Lehrer, die einen Unterrichtsgegenstand in der betreffenden Klasse unterrichtet haben, der zu einem Prüfungsgebiet der Vorprüfung, der Hauptprüfung bzw. der vorgezogenen Teilprüfung des betreffenden Prüfungskandidaten gehört (Prüfer).
    Setzt sich ein Prüfungsgebiet aus mehreren Unterrichtsgegenständen zusammen oder wurde ein Unterrichtsgegenstand von mehreren Lehrern unterrichtet, so hat der Schulleiter einen, wenn es die fachlichen Anforderungen erfordern jedoch höchstens zwei der unterrichtenden Lehrer als Prüfer zu bestellen; dies gilt nicht für das Prüfungsgebiet „Projekt“ an berufsbildenden höheren Schulen.
  3. Absatz 3,Wenn ein Prüfer (Absatz 2,) verhindert ist, hat der Schulleiter einen Vertreter zu bestellen.
  4. Absatz 4,Für einen Beschluß der Prüfungskommission ist die Anwesenheit des Vorsitzenden und von mindestens zwei Dritteln der übrigen Mitglieder sowie die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen sind unzulässig. Der Vorsitzende stimmt nicht mit, entscheidet jedoch im Falle der Stimmengleichheit.

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2012

Gesetzesnummer

10010057

Dokumentnummer

NOR12126960

Alte Dokumentnummer

N7199760999J