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§ 34 SchUG-BKV

Fassungen
01.09.2010 bis 31.12.2013 — BGBl. I Nr. 53/2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 34 heute19.02.2026 § → § BGBl. I Nr. 2/2026
§ 3401.03.202518.02.2026 § → § BGBl. I Nr. 121/2024
§ 3401.11.202228.02.2025 § → § BGBl. I Nr. 165/2022
§ 3431.12.202131.10.2022 § → § BGBl. I Nr. 232/2021
§ 3425.08.202130.12.2021 § → § BGBl. I Nr. 170/2021
§ 3408.01.202124.08.2021 § → § BGBl. I Nr. 19/2021
§ 3401.01.201907.01.2021 § → § BGBl. I Nr. 138/2017
§ 3401.09.201531.12.2018 § → § BGBl. I Nr. 97/2015
§ 3401.01.201431.08.2015 § → § BGBl. I Nr. 75/2013
§ 3401.09.201031.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 53/2010
§ 3401.04.200031.08.2010 § → § BGBl. I Nr. 99/1999
§ 3401.03.199731.03.2000 BGBl. I Nr. 33/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 34

Inkrafttretensdatum

01.09.2010BGBl. I Nr. 53/2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013danach: BGBl. I Nr. 75/2013

Abkürzung

SchUG-BKV

Index

70/06 Schulunterricht

Beachte

Absatz 2, Ziffer 2 :, Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 69, Absatz 6,

Text

Prüfungskommission

Paragraph 34,

  1. Absatz eins,Vorsitzender der Prüfungskommission der Hauptprüfung der abschließenden Prüfung (einschließlich einer allenfalls vorgezogenen Teilprüfung) sowie der Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit ist der nach der Geschäftsverteilung des Amtes des Landesschulrates zuständige Landesschulinspektor oder ein anderer von der Schulbehörde erster Instanz zu bestellender Experte der betreffenden Schulart (zB Schulleiter, Abteilungsvorstand). Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden erfolgt die Vorsitzführung durch den Schulleiter oder einen von diesem zu bestellenden Vertreter. Vorsitzender der Prüfungskommission der Vorprüfung (ausgenommen die Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit) ist der Schulleiter oder ein von ihm zu bestellender Vertreter.
  2. Absatz 2,Neben dem Vorsitzenden sind Mitglieder der jeweiligen Prüfungskommission:
    1. Ziffer eins
      der Schulleiter oder der zuständige Abteilungsvorstand, sofern der Schulleiter nicht gemäß Absatz eins, Vorsitzender ist, bei der Hauptprüfung (einschließlich einer allenfalls vorgezogenen Teilprüfung) und
    2. Ziffer 2
      jene Lehrer, die den betreffenden Unterrichtsgegenstand unterrichtet haben, der ein Prüfungsgebiet der Vorprüfung (Mitglieder der Prüfungskommission der Vorprüfung), der vorgezogenen Teilprüfung (Mitglieder der Prüfungskommission der vorgezogenen Teilprüfung) bzw. der Hauptprüfung (Mitglieder der Prüfungskommission der Hauptprüfung) des betreffenden Prüfungskandidaten bildet (Prüfer).
    Setzt sich ein Prüfungsgebiet aus mehreren Unterrichtsgegenständen zusammen oder wurde ein Unterrichtsgegenstand von mehreren Lehrern unterrichtet, so hat der Schulleiter einen, wenn es die fachlichen Anforderungen erfordern, jedoch höchstens zwei der unterrichtenden Lehrer als Prüfer zu bestellen; im Prüfungsgebiet „Projekt“ an berufsbildenden höheren Schulen oder bei der Durchführung der Prüfung in Form einer Diplom- oder Abschlussarbeit können auch mehr als zwei der unterrichtenden Lehrer zu Prüfern bestellt werden.
  3. Absatz 3,Wenn ein Prüfer (Absatz 2,) verhindert ist, hat der Schulleiter einen Vertreter zu bestellen.
  4. Absatz 4,Für einen Beschluss der Prüfungskommission ist - sofern im Paragraph 38, nicht anderes angeordnet wird - die Anwesenheit des Vorsitzenden und von zumindest zwei Dritteln der übrigen Mitglieder sowie die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen sind unzulässig. Der Vorsitzende stimmt nicht mit, entscheidet jedoch im Falle der Stimmengleichheit.

Schlagworte

Diplomarbeit

Im RIS seit

04.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2013

Gesetzesnummer

10010057

Dokumentnummer

NOR40119702