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§ 35 SchUG-BKV

Fassungen
01.03.1997 bis 31.03.2000 — BGBl. I Nr. 33/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 35 heute19.02.2026 § → § BGBl. I Nr. 2/2026
§ 3516.09.201718.02.2026 § → § BGBl. I Nr. 138/2017
§ 3501.09.201515.09.2017 § → § BGBl. I Nr. 97/2015
§ 3501.09.201031.08.2015 § → § BGBl. I Nr. 53/2010
§ 3501.04.200031.08.2010 § → § BGBl. I Nr. 99/1999
§ 3501.03.199731.03.2000 BGBl. I Nr. 33/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 35

Inkrafttretensdatum

01.03.1997BGBl. I Nr. 33/1997

Außerkrafttretensdatum

31.03.2000danach: BGBl. I Nr. 99/1999

Abkürzung

SchUG-BKV

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Prüfungstermine

Paragraph 35,

  1. Absatz eins,Die Haupt- und die Nebentermine der Vorprüfungen sind nach den Aufgaben und dem Lehrplan der betreffenden Schulart (Schulform, Fachrichtung) durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten festzulegen.
  2. Absatz 2,Hauptprüfungen haben stattzufinden:
    1. Ziffer eins
      im Haupttermin frühestens acht Wochen vor Abschluß des letzten Semesters,
    2. Ziffer 2
      in den Nebenterminen innerhalb der ersten sechs Wochen des Schuljahres und innerhalb der letzten acht Wochen eines Halbjahres.
    Zwischen dem Ende der Klausurprüfung und dem Anfang der mündlichen Prüfung haben mindestens zwei Wochen zu liegen.
  3. Absatz 3,Der Schulleiter hat - gegebenenfalls nach Herstellung des Einvernehmens mit dem Vorsitzenden - unter Bedachtnahme auf die lehrplanmäßigen Erfordernisse die konkreten Prüfungstermine für die Vor- und die Hauptprüfung festzulegen.
  4. Absatz 4,In bis zu zwei Prüfungsgebieten können unter Bedachtnahme auf den Lehrplan Teile der Hauptprüfung (Klausurarbeit, mündliche Prüfung) vor dem Hauptprüfungstermin abgelegt werden (vorgezogene Teilprüfungen), wenn die entsprechenden Pflichtgegenstände positiv abgeschlossen wurden. Prüfungstermin ist der Hauptprüfungstermin (Absatz 2,) am Ende desjenigen Semesters, in dem der Pflichtgegenstand abgeschlossen wurde. Im Falle einer negativen Beurteilung einer vorgezogenen Teilprüfung ist die Teilprüfung in dem betreffenden Prüfungsgebiet oder in einem anderen Prüfungsgebiet (bei Wahlmöglichkeit) zum Haupttermin abzulegen.

Schlagworte

Vorprüfung

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2012

Gesetzesnummer

10010057

Dokumentnummer

NOR12126961

Alte Dokumentnummer

N7199761000J