Rechtstracker.at

§ 35 SchUG-BKV

Fassungen
01.04.2000 bis 31.08.2010 — BGBl. I Nr. 99/1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 35 heute19.02.2026 § → § BGBl. I Nr. 2/2026
§ 3516.09.201718.02.2026 § → § BGBl. I Nr. 138/2017
§ 3501.09.201515.09.2017 § → § BGBl. I Nr. 97/2015
§ 3501.09.201031.08.2015 § → § BGBl. I Nr. 53/2010
§ 3501.04.200031.08.2010 § → § BGBl. I Nr. 99/1999
§ 3501.03.199731.03.2000 BGBl. I Nr. 33/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 35

Inkrafttretensdatum

01.04.2000BGBl. I Nr. 99/1999

Außerkrafttretensdatum

31.08.2010danach: BGBl. I Nr. 53/2010

Abkürzung

SchUG-BKV

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Prüfungstermine

Paragraph 35,

  1. Absatz eins,Die Prüfungstermine der Vorprüfungen sind nach den Aufgaben und dem Lehrplan der betreffenden Schulart durch Verordnung des zuständigen Bundesministers festzulegen.
  2. Absatz 2,Hauptprüfungen haben stattzufinden:
    1. Ziffer eins
      für das erstmalige Antreten innerhalb der letzten acht Wochen des letzten Semesters (Haupttermin),
    2. Ziffer 2
      im Übrigen innerhalb der ersten sechs Wochen des Schuljahres und innerhalb der letzten acht Wochen eines Halbjahres.
    Wenn es aus lehrplanmäßigen Gründen oder wegen der Dauer einer Ferialpraxis erforderlich ist, kann der zuständige Bundesminister durch Verordnung von Ziffer eins und 2 abweichende Termine für die Hauptprüfung festlegen. Zwischen dem Ende der Klausurprüfung und dem Anfang der mündlichen Prüfung haben mindestens drei Wochen zu liegen.
  3. Absatz 3,Der Schulleiter hat - gegebenenfalls nach Herstellung des Einvernehmens mit dem Vorsitzenden - unter Bedachtnahme auf die lehrplanmäßigen Erfordernisse die konkreten Prüfungstermine für die Vor- und die Hauptprüfung festzulegen.
  4. Absatz 4,Unter Bedachtnahme auf den Lehrplan können einzelne Teilprüfungen der Klausurprüfung bzw. der mündlichen Prüfung auf Antrag des Studierenden vor dem Haupttermin (Absatz 2, Ziffer eins,) abgelegt werden (vorgezogene Teilprüfungen), wenn die entsprechenden Pflichtgegenstände positiv abgeschlossen wurden. Prüfungstermin ist der Termin gemäß Absatz 2, am Ende desjenigen Semesters, in dem der Pflichtgegenstand abgeschlossen wurde. Paragraph 40, findet sinngemäß Anwendung.

Anmerkung

vgl. § 69a Abs. 1

Schlagworte





Vorprüfung

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2012

Gesetzesnummer

10010057

Dokumentnummer

NOR12128701

Alte Dokumentnummer

N7199959846L