Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 33/1997Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 56Paragraph 56
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Studierendenvertreter
§ 56.Paragraph 56,
(1)Absatz eins,Zur Interessenvertretung und zur Mitgestaltung des Schullebens sind an jeder Schule Studierendenvertreter zu bestellen.
(2)Absatz 2,Studierendenvertreter sind der Klassensprecher (für den Bereich der Klasse), der Schulsprecher (für alle Angelegenheiten der Schule) und zwei Sprecher der Studierenden im Schulgemeinschaftsausschuß.
(3)Absatz 3,Für jeden Studierendenvertreter ist ein Stellvertreter zu wählen.
Zuletzt aktualisiert am
16.02.2012
Dokumentnummer
NOR12126982
Alte Dokumentnummer
N7199761021J