Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 33/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2010Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 56Paragraph 56
Index
70/06 Schulunterricht
Beachte
Abs. 2: Zum Bezugszeitraum vgl. § 69 Abs. 6.Absatz 2 :, Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 69, Absatz 6,
Text
Studierendenvertreter
§ 56.Paragraph 56,
(1)Absatz eins,Zur Interessenvertretung und zur Mitgestaltung des Schullebens sind an jeder Schule Studierendenvertreter zu bestellen.
(2)Absatz 2,Studierendenvertreter sind der Schulsprecher (für alle Angelegenheiten der Schule), vier weitere Studierendenvertreter zur Unterstützung des Schulsprechers und zwei Sprecher der Studierenden im Schulgemeinschaftsausschuss.
(3)Absatz 3,Für jeden Studierendenvertreter ist ein Stellvertreter zu wählen.
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2015
Dokumentnummer
NOR40119714