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§ 57 SchUG-BKV

Fassungen
ab 01.01.2014 — BGBl. I Nr. 75/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 57 heute01.01.2014 § → § BGBl. I Nr. 75/2013
§ 5701.09.201031.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 53/2010
§ 5701.03.199731.08.2010 BGBl. I Nr. 33/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 57

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. I Nr. 75/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SchUG-BKV

Index

70/06 Schulunterricht

Beachte

Absatz eins, 2 und 4 : Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 69, Absatz 6,

Text

Wahl der Studierendenvertreter

Paragraph 57,

  1. Absatz eins,Die Studierendenvertreter (Paragraph 56, Absatz 2,) und deren Stellvertreter (Paragraph 56, Absatz 3,) sind von den Studierenden in gleicher, unmittelbarer, geheimer und persönlicher Wahl für eine Funktionsdauer von zwei bis höchstens vier Halbjahren zu wählen. Aktiv und passiv zur Wahl berechtigt sind die ordentlichen Studierenden.
  2. Absatz 2,Die Wahl der Schulsprecher erfolgt mittels Mehrheitswahl. Die Wahl der vier weiteren Studierendenvertreter, der beiden Sprecher der Studierenden im Schulgemeinschaftsausschuss sowie der Stellvertreter (Paragraph 56, Absatz 3,) erfolgt mittels Verhältniswahl. Der Schulleiter hat die für die Durchführung der Wahl erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.
  3. Absatz 3,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2010,)
  4. Absatz 4,Die Studierendenvertreter (Paragraph 56, Absatz 2,) und deren Stellvertreter (Paragraph 56, Absatz 3,) werden von den Studierenden der Schule aus dem Schulverband gewählt.
  5. Absatz 5,Die Wahlen der Studierendenvertreter (Paragraph 56, Absatz 2,) und der Stellvertreter (Paragraph 56, Absatz 3,) haben unter der Leitung eines vom Schulleiter zu beauftragenden Studierenden möglichst zu einem Termin außerhalb der Unterrichtszeit stattzufinden.
  6. Absatz 6,Über die Anfechtung einer Wahl entscheidet der Schulleiter. Gegen die Entscheidung ist ein Widerspruch nicht zulässig.

Im RIS seit

28.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2015

Gesetzesnummer

10010057

Dokumentnummer

NOR40150786