Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 33/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 57Paragraph 57
Index
70/06 Schulunterricht
Beachte
Abs. 1, 2 und 4: Zum Bezugszeitraum vgl. § 69 Abs. 6.Absatz eins, 2 und 4 : Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 69, Absatz 6,
Text
Wahl der Studierendenvertreter
§ 57.Paragraph 57,
(1)Absatz eins,Die Studierendenvertreter (§ 56 Abs. 2) und deren Stellvertreter (§ 56 Abs. 3) sind von den Studierenden in gleicher, unmittelbarer, geheimer und persönlicher Wahl für eine Funktionsdauer von zwei bis höchstens vier Halbjahren zu wählen. Aktiv und passiv zur Wahl berechtigt sind die ordentlichen Studierenden.Die Studierendenvertreter (Paragraph 56, Absatz 2,) und deren Stellvertreter (Paragraph 56, Absatz 3,) sind von den Studierenden in gleicher, unmittelbarer, geheimer und persönlicher Wahl für eine Funktionsdauer von zwei bis höchstens vier Halbjahren zu wählen. Aktiv und passiv zur Wahl berechtigt sind die ordentlichen Studierenden.
(2)Absatz 2,Die Wahl der Schulsprecher erfolgt mittels Mehrheitswahl. Die Wahl der vier weiteren Studierendenvertreter, der beiden Sprecher der Studierenden im Schulgemeinschaftsausschuss sowie der Stellvertreter (§ 56 Abs. 3) erfolgt mittels Verhältniswahl. Der Schulleiter hat die für die Durchführung der Wahl erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.Die Wahl der Schulsprecher erfolgt mittels Mehrheitswahl. Die Wahl der vier weiteren Studierendenvertreter, der beiden Sprecher der Studierenden im Schulgemeinschaftsausschuss sowie der Stellvertreter (Paragraph 56, Absatz 3,) erfolgt mittels Verhältniswahl. Der Schulleiter hat die für die Durchführung der Wahl erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.
(3)Absatz 3,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/2010)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2010,) (4)Absatz 4,Die Studierendenvertreter (§ 56 Abs. 2) und deren Stellvertreter (§ 56 Abs. 3) werden von den Studierenden der Schule aus dem Schulverband gewählt.Die Studierendenvertreter (Paragraph 56, Absatz 2,) und deren Stellvertreter (Paragraph 56, Absatz 3,) werden von den Studierenden der Schule aus dem Schulverband gewählt.
(5)Absatz 5,Die Wahlen der Studierendenvertreter (§ 56 Abs. 2) und der Stellvertreter (§ 56 Abs. 3) haben unter der Leitung eines vom Schulleiter zu beauftragenden Studierenden möglichst zu einem Termin außerhalb der Unterrichtszeit stattzufinden.Die Wahlen der Studierendenvertreter (Paragraph 56, Absatz 2,) und der Stellvertreter (Paragraph 56, Absatz 3,) haben unter der Leitung eines vom Schulleiter zu beauftragenden Studierenden möglichst zu einem Termin außerhalb der Unterrichtszeit stattzufinden.
(6)Absatz 6,Über die Anfechtung einer Wahl entscheidet der Schulleiter. Gegen die Entscheidung ist ein Widerspruch nicht zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2015
Dokumentnummer
NOR40150786