Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 33/1997Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 57Paragraph 57
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Wahl der Studierendenvertreter
§ 57.Paragraph 57,
(1)Absatz eins,Die Studierendenvertreter (§ 56 Abs. 2) sind von den Studierenden in gleicher, unmittelbarer, geheimer und persönlicher Wahl für eine Funktionsdauer von zwei bis höchstens vier Semestern zu wählen. Aktiv und passiv zur Wahl berechtigt sind die ordentlichen Studierenden.Die Studierendenvertreter (Paragraph 56, Absatz 2,) sind von den Studierenden in gleicher, unmittelbarer, geheimer und persönlicher Wahl für eine Funktionsdauer von zwei bis höchstens vier Semestern zu wählen. Aktiv und passiv zur Wahl berechtigt sind die ordentlichen Studierenden.
(2)Absatz 2,Die Wahl der Klassensprecher und der Schulsprecher erfolgt mittels Mehrheitswahl. Die Wahl der beiden Sprecher der Studierenden im Schulgemeinschaftsausschuß sowie der Stellvertreter (§ 56 Abs. 3) erfolgt mittels Verhältniswahl. Der Schulleiter hat die für die Durchführung der Wahl erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.Die Wahl der Klassensprecher und der Schulsprecher erfolgt mittels Mehrheitswahl. Die Wahl der beiden Sprecher der Studierenden im Schulgemeinschaftsausschuß sowie der Stellvertreter (Paragraph 56, Absatz 3,) erfolgt mittels Verhältniswahl. Der Schulleiter hat die für die Durchführung der Wahl erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.
(3)Absatz 3,Der Klassensprecher und sein Stellvertreter werden von den Studierenden der Klasse aus dem Klassenverband gewählt.
(4)Absatz 4,Der Schulsprecher und sein Stellvertreter sowie die Sprecher der Studierenden im Schulgemeinschaftsausschuß und deren Stellvertreter werden von den Studierenden der Schule aus dem Schulverband gewählt.
(5)Absatz 5,Die Wahlen der Studierendenvertreter (§ 56 Abs. 2) und der Stellvertreter (§ 56 Abs. 3) haben unter der Leitung eines vom Schulleiter zu beauftragenden Studierenden möglichst zu einem Termin außerhalb der Unterrichtszeit stattzufinden.Die Wahlen der Studierendenvertreter (Paragraph 56, Absatz 2,) und der Stellvertreter (Paragraph 56, Absatz 3,) haben unter der Leitung eines vom Schulleiter zu beauftragenden Studierenden möglichst zu einem Termin außerhalb der Unterrichtszeit stattzufinden.
(6)Absatz 6,Über die Anfechtung einer Wahl entscheidet der Schulleiter. Gegen die Entscheidung ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
16.02.2012
Dokumentnummer
NOR12126983
Alte Dokumentnummer
N7199761022J