Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 33/1997Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 65Paragraph 65
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Aufbewahrung von Aufzeichnungen
§ 65.Paragraph 65,
Die Schulbehörde erster Instanz hat durch Verordnung nach den Erfordernissen der einzelnen Schularten (Schulformen, Fachrichtungen) Bestimmungen über die Aufbewahrung der in den Schulen zu führenden Aufzeichnungen zu erlassen.
Zuletzt aktualisiert am
28.05.2013
Dokumentnummer
NOR12126991
Alte Dokumentnummer
N7199761030J