Rechtstracker.at

§ 65 SchUG-BKV

Fassungen
01.09.2016 bis 31.08.2017 — BGBl. I Nr. 56/2016
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 65 heute23.07.2024 § → § BGBl. I Nr. 121/2024
§ 6525.05.201822.07.2024 § → § BGBl. I Nr. 32/2018
§ 6501.09.201724.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 138/2017
§ 6501.09.201631.08.2017 § → § BGBl. I Nr. 56/2016
§ 6501.01.201431.08.2016 § → § BGBl. I Nr. 75/2013
§ 6501.03.199731.12.2013 BGBl. I Nr. 33/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 65

Inkrafttretensdatum

01.09.2016BGBl. I Nr. 56/2016

Außerkrafttretensdatum

31.08.2017danach: BGBl. I Nr. 138/2017

Abkürzung

SchUG-BKV

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Klassenbücher

Paragraph 65,

  1. Absatz eins,An jeder Schule ist für jede Klasse ein Klassenbuch zu führen. Das Klassenbuch dient dazu, zur Sicherstellung und zum Nachweis der Ordnungsgemäßheit des Unterrichts Vorgänge zu dokumentieren, die im Zusammenhang mit der Organisation und der Durchführung von Unterricht stehen.
  2. Absatz 2,Klassenbücher haben Aufzeichnungen zu enthalten insbesondere über:
    1. Ziffer eins
      Schule, Schulart, Schulstandort, Schuljahr, Klasse bzw. Jahrgang, Schulformkennzahl,
    2. Ziffer 2
      Namen der Studierenden,
    3. Ziffer 3
      Module (Stundenplan),
    4. Ziffer 4
      Namen der unterrichtenden Lehrerinnen und Lehrer,
    5. Ziffer 5
      Termine für Schularbeiten und Tests,
    6. Ziffer 6
      Anmerkungen zu den einzelnen Unterrichtsstunden: Beginn und Ende der Unterrichtsstunde, behandelter Lehrstoff, durchgeführte Prüfungen, besondere Vorkommnisse wie zB Abweichungen vom Stundenplan (Stundentausch, Supplierung, Entfall, Schulveranstaltungen ua.),
    7. Ziffer 7
      Anmerkungen zu den einzelnen Studierenden: Fernbleiben, Aufgaben und Funktionen, besondere Vorkommnisse ua.
    Besonders schutzwürdige Daten dürfen nur dann im Klassenbuch vermerkt werden, wenn deren Dokumentation ein wichtiges öffentliches Interesse darstellt.
  3. Absatz 3,Klassenbücher sind gesichert und vor dem Zugriff anderer Personen als dem an der Schule tätigen Lehr- und Verwaltungspersonal geschützt zu verwahren. Sie können statt in Schriftform auch elektronisch geführt werden, wobei das Einräumen von Abfrageberechtigungen und das Schaffen von Einsichts- oder Zugriffsmöglichkeiten auf andere Personen als dem an der Schule tätigen Lehr- und Verwaltungspersonal nicht zulässig sind. Es sind Datensicherheitsmaßnahmen gemäß Paragraph 14, DSG 2000 zu treffen und es sind die Bestimmungen des Paragraph 15, DSG 2000 über das Datengeheimnis anzuwenden.
  4. Absatz 4,Klassenbücher sind unter Beachtung der Zugriffsbeschränkungen und Datensicherheitsmaßnahmen drei Jahre ab dem Ende des letzten Schuljahres der betreffenden Klasse oder des betreffenden Jahrganges an der Schule aufzubewahren.
  5. Absatz 5,Klassenbücher von öffentlichen Schulen, die aufgelassen werden, sind von der zuständigen Schulbehörde zur Aufbewahrung zu übernehmen.
  6. Absatz 6,Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist gemäß Absatz 4, sind physische Aufzeichnungen zu vernichten und elektronisch gespeicherte Aufzeichnungen zu löschen.

Schlagworte

Lehrpersonal, Einsichtsmöglichkeit

Im RIS seit

12.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2017

Gesetzesnummer

10010057

Dokumentnummer

NOR40182209