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§ 2 UniStG

Fassungen
01.08.1997 bis 31.07.1998 — BGBl. I Nr. 48/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 201.09.199931.12.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002
§ 201.08.199831.08.1999 § → § BGBl. I Nr. 131/1998
§ 201.08.199731.07.1998 BGBl. I Nr. 48/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitäts-Studiengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.08.1997BGBl. I Nr. 48/1997

Außerkrafttretensdatum

31.07.1998danach: BGBl. I Nr. 131/1998

Abkürzung

UniStG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Bildungsziele und Bildungsaufgaben der Universitäten und Hochschulen

Paragraph 2, (1) Die Lehre an den Universitäten und Hochschulen dient der Bildung der Studierenden durch die Auseinandersetzung mit der Wissenschaft und der Kunst. Sie hat die grundlegenden wissenschaftlichen und wissenschaftlich-künstlerischen Kenntnisse und Methoden zu vermitteln, die für die beruflichen Tätigkeiten der Absolventinnen und Absolventen erforderlich sind. Sie dient überdies dem Transfer neuer wissenschaftlicher und wissenschaftlich-künstlerischer Erkenntnisse in die Arbeitswelt.

  1. Absatz 2,Die Universitäten und Hochschulen nehmen ihre Bildungsaufgaben wahr durch
    1. Ziffer eins
      die wissenschaftliche und die wissenschaftlich-künstlerische Berufsvorbildung in den Diplomstudien,
    2. Ziffer 2
      die Heranführung zur Fähigkeit, durch selbständige Forschung zur Entwicklung der Wissenschaften beizutragen, und die Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses in den Doktoratsstudien und
    3. Ziffer 3
      die Weiterbildung insbesondere in den Universitätslehrgängen.

Gesetzesnummer

10010060

Dokumentnummer

NOR12127040

Alte Dokumentnummer

N7199761855J